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DGAP-News News vom 18.02.2021

Lakestar SPAC I schließt überzeichnete Privatplatzierung ab

DGAP-News: Lakestar SPAC I SE / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
18.02.2021 / 20:34
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Pressemitteilung


Lakestar SPAC I schließt überzeichnete Privatplatzierung ab

Luxemburg, 18. Februar 2021 - Lakestar SPAC I SE ("Lakestar SPAC I"), eine in Luxemburg ansässige, neu gegründete Special Purpose Acquisition Company ("SPAC"), freut sich, den Abschluss der am 17. Februar 2021 angekündigten Privatplatzierung bekannt zu geben.

Die Privatplatzierung war mehrfach überzeichnet und erbrachte einen Bruttoerlös von 275 Millionen Euro durch die Ausgabe von 27.500.000 Einheiten zu einem Preis von jeweils 10,00 Euro. Die Einheiten, jeweils bestehend aus einer Aktie (die "Öffentliche Aktie") und 1/3 Optionsschein (der "Öffentliche Optionsschein"), wurden ausschließlich institutionellen Investoren angeboten.

Dr. Klaus Hommels, Sponsor and Vorsitzender des Aufsichtsrats von Lakestar SPAC I: "Wir freuen uns sehr, dass unser Angebot so deutlich überzeichnet war. Neben dem Vertrauen, das Investoren in unser Netzwerk und in unsere Expertise setzen, werte ich das enorme Interesse von Investoren als Zeichen der Zuversicht in die Möglichkeiten, die der europäische Tech-Sektor bietet und die meiner Meinung nach reichlich vorhanden sind. Wenn Europa eine erfolgreiche Tech-Szene finanzieren und die digitale Souveränität fördern will, braucht es auch eine erfolgreiche Finanzszene. Wir wollen unseren Teil dazu beitragen und die eingesammelten 275 Millionen Euro für das vielversprechendste europäische Tech-Unternehmen und sein Management einsetzen."

Stefan Winners, Chief Executive Officer (CEO) von Lakestar SPAC I: "Das überwältigende Interesse der Investoren ist ein echter Vertrauensbeweis. Gestärkt durch diesen Zuspruch freuen wir uns auf das Listing des SPACs. Zudem freuen wir uns, die Suche nach einem herausragenden europäischen Tech-Unternehmen zu starten und die Fortsetzung seiner Erfolgsgeschichte als börsennotiertes Unternehmen zu ermöglichen."

Lakestar SPAC I wurde zu dem Zweck gegründet, ein europäisches late-stage Wachstumsunternehmen im Technologiesektor mit einem Eigenkapitalwert zwischen 750 Millionen Euro und 4 Milliarden Euro zu erwerben. Es wird beabsichtigt, die Erlöse aus der Privatplatzierung im Zusammenhang mit diesem Unternehmenszusammenschluss einzusetzen. Der gesamte Erlös aus der Privatplatzierung sowie weitere Erlöse aus einer zusätzlichen Sponsorenzeichnung von Gründeraktien und Gründeroptionsscheinen (die "zusätzliche Sponsorenzeichnung") werden auf ein Treuhandkonto überwiesen. Sollte das Treuhandkonto negativen Zinssätzen unterliegen, werden diese durch die Erlöse aus der zusätzlichen Sponsorenzeichnung gedeckt, wodurch die Rücknahme der Öffentlichen Aktien zu einem Preis von 10,00 Euro pro Aktie ermöglicht wird.

Die Öffentlichen Aktien werden zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen (Ticker LRS1). Die Öffentlichen Optionsscheine werden in den Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse (Börse Frankfurt Zertifikate AG) eingeführt (Ticker LRSW). Die Aufnahme des Handels der Aktien und Optionsscheine ist für den 22. Februar 2021 vorgesehen. Das Closing mit den an der Privatplatzierung beteiligten Investoren durch Lieferung der Aktien und Optionsscheine ist für den 23. Februar 2021 vorgesehen.

Über Lakestar SPAC I SE:

Lakestar SPAC I SE ist eine in Luxemburg ansässige Special Purpose Acquisition Company, die zu dem Zweck gegründet wurde, ein Unternehmen mit Hauptgeschäftsaktivitäten in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz in Form einer Verschmelzung, eines Aktientauschs, eines Aktienkaufs, eines Erwerbs von Vermögenswerten, einer Umstrukturierung oder ähnlicher Transaktionen zu erwerben. Für einen Unternehmenszusammenschluss beabsichtigt Lakestar SPAC I ein Zielunternehmen im Technologiesektor mit Fokussierung in den Bereichen SaaS (software as a service), FinTech, Transport und Logistik, HealthTech oder DeepTech zu identifizieren.

Lakestar SPAC I wird von Dr. Klaus Hommels, dem Gründer und Chairman von Lakestar Advisors, gesponsert. Die Gründer von Lakestar SPAC I sind Dr. Klaus Hommels zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft, Stefan Winners, und Inga Schwarting, Chief Investment Officer von Lakestar SPAC I.

Für weitere Informationen: www.lakestar-spac1.com.

Medienkontakt:

Harald Kinzler
Kekst CNC
Phone: +49 69 506 037 579 

Isabel Henninger
Kekst CNC
Phone: +49 69 506 037 583

Email: info@lakestar-spac.com 
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, verteilt oder übermittelt werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren (die "Wertpapiere") der Lakestar SPAC I SE (die "Gesellschaft") in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist, dar. Die Wertpapiere der Gesellschaft dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur nach vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung von dem Registrierungserfordernis nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung (der "Securities Act") verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die Wertpapiere der Gesellschaft werden nicht unter dem Securities Act registriert. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in Australien, Kanada oder Japan, oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen, weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen.

Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar. Die Wertpapiere sind bereits verkauft worden.

Im Vereinigten Königreich wird dieses Dokument nur verteilt und richtet sich nur an Personen, die (i) professionelle Anleger sind und unter Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in der jeweils geltenden Fassung (die "Verordnung") fallen oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung fallen ("high net worth companies", "unincorporated associations" etc.) (wobei diese Personen zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet werden). Dieses Dokument richtet sich nur an Relevante Personen und auf Basis dieses Dokuments dürfen Personen nicht handeln und nicht vertrauen, die keine Relevante Personen sind. Jede Investition oder jede Investitionstätigkeit, auf die sich dieses Dokument bezieht, steht nur den Relevanten Personen offen und wird nur mit Relevanten Personen eingegangen.

Die Einheiten sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der Richtlinie (EU) 2014/65 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente in der geänderten Fassung ("MIFID II"); (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb in der geänderten Fassung, sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (die "PRIIP-Verordnung") erforderlich ist, um die Einheiten anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Einheiten oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR gemäß der PRIIP-Verordnung rechtswidrig sein.

Ausschließlich für die Zwecke der Produkt-Governance-Anforderungen, die in (i) MiFID II, (ii) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung von MiFID II und (iii) nationalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID II-Anforderungen") enthalten sind, und unter Ausschluss jeglicher Haftung, sei es aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die ein "Hersteller" (im Sinne der MiFID II-Anforderungen) ansonsten in Bezug auf diese haben könnte, wurden die [Öffentlichen Aktien] und [Öffentlichen Optionsscheine] einem Produktgenehmigungsverfahren unterzogen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass (i) die Öffentlichen Aktien (a) für einen Zielmarkt von Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien von professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, jeweils wie in MiFID II definiert, erfüllen, geeignet sind und (b) für den Vertrieb über alle nach MiFID II zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind und (ii) die Öffentlichen Optionsscheine (a) mit einem Endzielmarkt von Anlegern kompatibel sind, die die Kriterien von professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, jeweils wie in MiFID II definiert, erfüllen, und (b) für den Vertrieb an professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien über alle nach MiFID II zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind.

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