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DGAP-CMS News vom 18.09.2017

innogy SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
innogy SE / Aktienrückkauf

18.09.2017 / 16:30
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission (in der jeweils gültigen Fassung)

Die innogy SE ('Gesellschaft') beabsichtigt, im Zeitraum vom 2. Oktober 2017 bis spätestens zum 6. November 2017 maximal bis zu 650.000 Aktien der innogy SE (ISIN DE000A2AADD2) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu 26,0 Mio. EUR über die Börse zu den nachfolgenden Bedingungen zwecks Bedienung ihrer Verpflichtungen aus dem Belegschaftsaktienprogramm 2017 zu erwerben. Die tatsächliche Anzahl der zu erwerbenden Aktien im Rahmen des vorgesehenen Maximalvolumens von 650.000 Aktien hängt von der Beteiligung der Mitarbeiter an dem Belegschaftsaktienprogramm ab.

Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. August 2016, gültig bis zum 29. August 2021, Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zu erwerben. Der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Die zurückgekauften Aktien sollen ausschließlich zur Ausgabe an Mitarbeiter im Rahmen der Belegschaftsaktienausgabe für das Jahr 2017 verwendet werden.

Das Aktienrückkaufprogramm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 650.000 Aktien, dies entspricht bis zu 0,12 % des Grundkapitals der Gesellschaft, wird zwischen dem 2. Oktober 2017 und 6. November 2017 auf Basis einer Vereinbarung mit einem Kreditinstitut durchgeführt. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Erwerb im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zum Marktmissbrauch ('MMVO'), der delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2016/1052, die die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die regulatorischen technischen Standards anwendbar auf Bedingungen zu Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen ('DVO') ergänzt, und auf Grundlage der zuvor genannten Hauptversammlungsermächtigung durchzuführen. Das Kreditinstitut trifft die Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.
Dementsprechend wird das Aktienrückkaufprogramm insbesondere wie folgt ausgeführt:

Die Aktien werden zu Marktpreisen in Einklang mit den zuvor genannten Verordnungen und Hauptversammlungsermächtigung erworben. Die Aktien werden insbesondere nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses liegt oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf den Handelsplätzen, auf denen der Kauf stattfindet.

Im Hinblick auf das Handelsvolumen werden insbesondere nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz erworben, auf dem der Kauf erfolgt. Das tägliche Durchschnittsvolumen wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den 20 Börsentagen vor dem jeweiligen Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 der DVO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der DVO die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.innogy.com) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Essen, 18. September 2017

innogy SE

Der Vorstand

Diese Mitteilung stellt, unabhängig von der Jurisdiktion, weder ganz oder teilweise ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren dar.




18.09.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de



     Sprache:        Deutsch
     Unternehmen:    innogy SE
                     Opernplatz 1
                     45128 Essen
                     Deutschland
     Internet:       www.innogy.com



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