flatexDEGIRO AG
Frankfurt am Main
WKN: FTG111 ISIN: DE000FTG1111
Einberufung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2025
Kennung des Ereignisses: FTK_flatexDEGIRO_AG_AGM:062025
Wir laden unsere Aktionäre zu der als
virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz („
AktG
“)
ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Montag, den 02. Juni 2025, mit Beginn 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes,
dem Geschäftssitz der flatexDEGIRO AG, Omniturm, Große Gallusstraße 16 - 18, 60312 Frankfurt am Main, ist ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können jedoch im Wege elektronischer Kommunikation über den
passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“
in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton live über
das Internet verfolgen und per Videokommunikation Anträge stellen, Redebeiträge leisten und Fragen stellen. Die Stimmrechtsausübung
der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt - durch die Aktionäre selbst oder deren Bevollmächtigte - ausschließlich
im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zu den weiteren Rechten der Aktionäre die Hinweise am Ende dieser Einberufung im Abschnitt „III. Informationen zur Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung“.
Bei der Entscheidung, die Hauptversammlung 2025 virtuell durchzuführen, hat sich der Vorstand insbesondere von den positiven
Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen leiten lassen, die alle technisch ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden konnten.
Gleichzeitig sind sämtliche Aktionärsrechte wie in einer Präsenzversammlung gewährleistet. Besonders das Recht der Aktionäre
live zu sprechen und Fragen zu stellen, wurde in den Hauptversammlungen 2023 und 2024 im Rahmen lebhaft geführter Generaldebatten
umfassend wahrgenommen. Im Nachgang zu beiden Hauptversammlungen haben die Gesellschaft positive Rückmeldungen zum Ablauf
und der Ausgestaltung der Versammlung erreicht. Für viele Investoren ermöglicht erst das virtuelle Format, an der Hauptversammlung
ohne längere Anreise aus dem In- und Ausland teilzunehmen.
Wie schon im Vorjahr ist auch in diesem Jahr vorgesehen, dass sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat am Versammlungsort
im Sinne des Aktiengesetzes physisch an der gesamten Hauptversammlung teilnehmen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024, des zusammengefassten
Lageberichts für die flatexDEGIRO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über
das Geschäftsjahr 2024
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt
hat.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a
Abs. 1, 315a Handelsgesetzbuch („HGB“). Die genannten Unterlagen sind ebenso wie die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB
für das Geschäftsjahr 2024 und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht für das Geschäftsjahr 2024 von der Einberufung
an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor
Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 106.174.364,40 wird wie
folgt verwendet:
Je dividendenberechtigter Stückaktie wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,04 ausgeschüttet und der sich nach Abzug der Dividendensumme
vom Bilanzgewinn ergebende Restbetrag wird zu 50% in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt und zu 50% als Gewinn auf neue
Rechnung vorgetragen.
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,04 EUR
je dividendenberechtigter Stückaktie
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EUR
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4.291.106,48*
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Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
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EUR
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50.941.628,96*
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Gewinnvortrag
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EUR
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50.941.628,96*
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Bilanzgewinn
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EUR
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106.174.364,40
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* |
In vorstehendem Gewinnverwendungsvorschlag basieren die Dividendensumme und der sich nach Abzug der Dividendensumme vom Bilanzgewinn
ergebende Restbetrag, von dem 50% in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen und die anderen 50% als Gewinn auf neue Rechnung
vorzutragen sind, auf dem zum Ablauf des 15. April 2025 bestehenden Grundkapital in Höhe von EUR 110.134.548,00, eingeteilt
in 110.134.548 ausgegebene Stückaktien, von denen (Stand Ablauf des 15. April 2025) 107.277.662 Stück dividendenberechtigt
und 2.856.886 Stück als eigene Aktien der Gesellschaft gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.
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Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet werden, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie
vorsieht sowie die sich rechnerisch daraus ergebenden angepassten Beträge für (i) die Dividendensumme, (ii) die in die anderen
Gewinnrücklagen einzustellenden 50% des (sich nach Abzug der Dividendensumme vom Bilanzgewinn ergebenden) Restbetrages und
(iii) die als Gewinn auf neue Rechnung vorzutragenden anderen 50% des (sich nach Abzug der Dividendensumme vom Bilanzgewinn
ergebenden) Restbetrages.
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Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 05. Juni 2025,
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt im Wege der Einzelentlastung zu beschließen:
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3.1 |
Herrn Oliver Behrens (Mitglied des Vorstands und Vorsitzender seit dem 01. Oktober 2024) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr
2024 Entlastung erteilt.
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3.2 |
Herrn Dr. Benon Janos (Mitglied des Vorstands und Stellvertretender Vorsitzender) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr
2024 Entlastung erteilt.
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3.3 |
Herrn Stephan Simmang (Mitglied des Vorstands) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
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3.4 |
Frau Christiane Strubel (Mitglied des Vorstands) wird für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
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3.5 |
Herrn Frank Niehage (Mitglied des Vorstands und Vorsitzender bis zum 30. April 2024) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr
2024 keine Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt im Wege der Einzelentlastung zu beschließen:
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4.1 |
Herrn Martin Korbmacher (Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 27. März 2025) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr
2024 Entlastung erteilt.
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4.2 |
Herrn Stefan Müller (Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 28. März 2025, zuvor Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
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4.3 |
Frau Aygül Özkan (Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats seit dem 28. März 2025, zuvor Mitglied des Aufsichtsrats)
wird für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
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4.4 |
Frau Britta Lehfeldt (Mitglied des Aufsichtsrats) wird für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
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4.5 |
Herrn Bernd Förtsch (Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 04. Juni 2024) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung
erteilt.
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4.6 |
Herrn Herbert Seuling (Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 04. Juni 2024) wird für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung
erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers für
die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses -
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2025, zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr
2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2025 und
2026 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gewählt.
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Der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte getroffen worden ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Vertragsklausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gegenüber dem Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss
erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit
begründen können.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses -
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes
zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht ("
CSRD-Umsetzungsgesetz
") als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.
Der Aufsichtsrat hat den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2025 zu
erstellender Nachhaltigkeitsbericht verpflichtend extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen
ist. Weitere Voraussetzung für den Vollzug ist, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz keine Regelung für das Geschäftsjahr 2025 vorsieht,
welche die Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung ohne ein sonst ersatzweise durchzuführendes
gerichtliches Bestellungsverfahren entbehrlich machen würde.
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Die Bestellung eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichtserstattung sieht Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie in der Fassung
der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren verpflichtet, die CSRD bis zum 06. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.
In Deutschland wird die Umsetzung erst im Laufe von 2025 erwartet. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Bestellung des Prüfers
der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsorglich für den Fall, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz eine ausdrückliche Bestellung
des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2025 verlangen sollte (und
sonst ersatzweise ein gerichtliches Bestellungsverfahren durchzuführen wäre).
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die den Mitgliedern
des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“) zu erstellen. Der Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch
den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
Der nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen
Prüfung durch die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, sind von der Einberufung der Hauptversammlung
an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“
in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder.
Zuletzt hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juni 2023 das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt,
während die Hauptversammlung am 04. Juni 2024 das ihr vorgelegte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht gebilligt
hat. Der Hauptversammlung ist daher nach § 120a Abs. 3 AktG ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen.
Im Anschluss an die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2024 hat der Aufsichtsrat intensiv an einem neuen Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder für die Zeit ab dem 01. Januar 2025 gearbeitet und dabei insbesondere auch einen intensiven Austausch
mit Investoren hinsichtlich deren Erwartungen durchgeführt. Der Vergütungskontrollausschuss hat dem Aufsichtsrat die Anpassung
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder empfohlen. Gestützt auf diese Empfehlung hat der Aufsichtsrat am 11. April
2025 das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder für die Zeit ab dem 01. Januar 2025 beschlossen („Vorstandsvergütungssystem 2025“).
Das Vorstandsvergütungssystem 2025 gilt im Falle einer Eintragung der Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG
auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO AG die Rechtsform einer Europäischen
Gesellschaft (Societas Europaea - "SE") annehmen wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), unverändert fort.
In der Folge der eingehenden Überprüfung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat Veränderungen an der Ausgestaltung, Festsetzung
und Darstellung des erfolgsabhängigen, kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteils sowie der Ausgestaltung der weiteren
vertraglichen Regelungen vorgenommen. Dies umfasst die Änderung der Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung
(Short Term Incentive, „STI“) und deren Bemessung. Die Leistungskriterien werden transparent in leicht angepassten Kategorien im Vergütungssystem definiert
und einheitlich über eine dreijährige rückwärtsgerichtete Bemessungsperiode gemessen. Im Zuge der Einführung von individuellen
Zielen für die Vorstandsmitglieder entfällt die Zielkategorie „Commercials“ und es wird ein divisionaler Faktor eingeführt,
der den Beiträgen der einzelnen Ressorts der Vorstandsmitglieder zur Erreichung der gemeinsamen Ziele Rechnung trägt. Die
Leistungskriterien setzen sich nun aus 50 % - 60 % finanziellen Zielen, 10 % - 20 % ESG-Kriterien und einem divisionalen Faktor
von 0,8 bis 1,2 für die Gesamtziele zusammen. Die neu eingeführten individuellen Ziele werden mit 20 % - 40 % gewichtet. Des
Weiteren wurde die Höhe der festgelegten Maximalvergütung nach § 87a AktG um EUR 2.000.000,00 verringert, um die Auszahlungen
aus der langfristigen variablen Vergütung zu begrenzen. Die Regelung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats
bei einem Kontrollwechsel der Gesellschaft (Change of Control-Klausel) wurde aus dem Vergütungssystem entfernt. Bei diesen
Änderungen hat der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG insbesondere die Hinweise der Investoren im Rahmen der vergangenen Hauptversammlung
sowie der nachfolgenden Diskussion mit Investoren aufgenommen und in die Überarbeitung einfließen lassen.
Vor dem Hintergrund der Rückäußerungen der Investoren sowie in Anbetracht der gesteigerten Fokussierung auf eine nachhaltige
Anreizwirkung hat der Aufsichtsrat eine eingehende Überprüfung der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive,
„LTI“) durchgeführt. Innerhalb des Prozesses wurden alle Ausgestaltungsparameter des Vergütungsbestandteils analysiert und einem
externen Marktvergleich unterzogen. Der Aufsichtsrat ist zu dem Entschluss gekommen, dass der LTI in der bestehenden Form
durch das hohe anteilige Gewicht in der Vergütung und die Fokussierung auf die nachhaltige Steigerung des Aktienkurses sowie
die Berücksichtigung risikoadjustierender Faktoren einen starken Incentivierungseffekt zur Verfolgung der strategischen Unternehmensziele
aufweist und die Angleichung der Interessen von Aktionären und Vorstandsmitgliedern fördert. Demnach soll die Ausgestaltung
und Umsetzung künftig so beibehalten, jedoch transparenter dargestellt werden (insb. die Ausgestaltung der risikoadjustierenden
Faktoren).
Details und weitere Erläuterungen zu den oben beschriebenen Anpassungen sind dem neuen Vorstandsvergütungssystem 2025, welches
von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich ist, zu entnehmen.
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Grundlage der Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Das Vorstandsvergütungssystem 2025 für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, welches durch den Aufsichtsrat beschlossen
wurde und ab dem 01. Januar 2025 zur Anwendung kommt, wird gebilligt.
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9. |
Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Herr Martin Korbmacher hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO AG zum Ablauf des 27. März 2025 niedergelegt.
Die Amtszeit der übrigen gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO AG endet mit Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG am 02. Juni 2025. Von der Hauptversammlung sind daher sämtliche Aufsichtsratsmitglieder
der flatexDEGIRO AG neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist dabei nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung des Diversitätskonzepts
samt der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die nachfolgend unter Ziffer 9.1 bis 9.5 genannten Kandidatinnen und Kandidaten werden jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
für die nachfolgend unter Ziffer 9.1 und 9.2 genannten Kandidaten für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
für die nachfolgend unter Ziffer 9.3 bis 9.5 genannten Kandidatinnen und den Kandidaten jeweils für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das zweite Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Amtszeit
der nachfolgend unter Ziffer 9.1 und 9.2 genannten neu gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet damit voraussichtlich
jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2030, diejenige der nachfolgend unter Ziffer 9.3 bis 9.5 genannten
neu gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats damit voraussichtlich jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des
Jahres 2028. Diese Bestellung gilt auch im Falle einer Eintragung der Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG
auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO AG die Rechtsform einer SE annehmen
wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), fort.
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9.1 |
Herr Stefan Müller
Generalbevollmächtigter der Börsenmedien AG, Kulmbach, wohnhaft in Küps
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9.2 |
Herr Bernd Förtsch
Vorsitzender des Vorstands der Börsenmedien AG, Kulmbach, wohnhaft in Kulmbach
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9.3 |
Herr Hans-Hermann Anton Lotter
Operating Partner in Beteiligungsgesellschaften von Advent International sowie Berater für Private-Equity-Beteiligungen, Mergers
& Acquisitions und Umstrukturierungen, wohnhaft in Como, Italien
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9.4 |
Frau Martina Ulrike Pfeifer-Braks
Geschäftsführerin der Whistler GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Frankfurt am Main
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9.5 |
Frau Sarna Marie Elisabeth Röser
Mitglied der Geschäftsleitung der Röser FAM GmbH & Co. KG und der FAIR VC GmbH, jeweils Mundelsheim, wohnhaft in Ludwigsburg
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Die vorgeschlagenen unterschiedlichen Amtszeiten für die Wiederbestellungen von Herrn Stefan Müller und Herrn Bernd Förtsch
einerseits und die erstmalige Bestellung von Herrn Hans-Hermann Anton Lotter, Frau Martina Ulrike Pfeifer-Braks und Frau Sarna
Marie Elisabeth Röser andererseits berücksichtigt bereits die unter TOP 14.3 vorgeschlagene Satzungsänderung sowie die Erwartung
internationaler Investorenkreise in Hinblick auf die Amtszeiten für erstmalig zur Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagene
Kandidatinnen und Kandidaten unterhalb der gesetzlich zulässigen Maximaldauer. Damit macht der Aufsichtsrat von der in der
Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere als die nach § 8 Abs. 2 der Satzung maximal
mögliche Amtszeit zur Wahl vorzuschlagen.
Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen
und Kandidaten vergewissert, dass ihnen jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der flatexDEGIRO
AG genügend Zeit zur Verfügung steht.
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen.
Herr Lotter hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zudem seine Bereitschaft erklärt, zur Wahl als
Vorsitzender des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Die unter Ziffer 9.1 bis 9.4 vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten verfügen jeweils aufgrund ihres persönlichen Werdegangs
und ihrer bisherigen Tätigkeiten in verantwortungsvollen Positionen in der Finanzwirtschaft einschließlich verschiedener Leitungs-
und Aufsichtsratsmandate auch über langjährige und fundierte Expertise in den für die Gesellschaft bedeutsamen Geschäftsfeldern.
Die unter Ziffer 9.5 vorgeschlagene Kandidatin verfügt aufgrund ihres persönlichen Werdegangs und ihren aktuellen und bisherigen
Tätigkeiten im wirtschaftlichen und sozialen Bereich über langjährige und fundierte Expertise im Bereich von für die Gesellschaft
bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen. Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sind daher jeweils in besonderem Maße geeignet,
das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ordnungsgemäß auszufüllen. Von den Kandidatinnen und Kandidaten für
den Aufsichtsrat verfügen insbesondere Herr Förtsch sowie Frau Pfeifer-Braks aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen über Sachverstand
auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Herr Lotter sowie Herr Müller aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen, insbesondere
der langjährigen Tätigkeiten als Mitglieder bzw. Vorsitzende von Prüfungsausschüssen börsennotierter Gesellschaften über Sachverstand
auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5, 1. Halbsatz AktG. Sämtliche Kandidatinnen
und Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut im Sinne des § 100 Abs. 5, 2. Halbsatz AktG.
Ergänzende Angaben zu den vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften
in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sind im Anschluss an die Tagesordnung
unter „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den Angaben „1. Zu Punkt 9 der Tagesordnung:
Ergänzende Angaben zu den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, insbesondere
die Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG“ wiedergegeben und zusätzlich von
der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung
2025“ zugänglich.
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Änderung des Vergütungssystems
Nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
jährliche Vergütung, über deren Höhe die Hauptversammlung beschließt. Die zuletzt beschlossene Vergütung bleibt dabei solange
gültig, bis die Hauptversammlung eine geänderte Vergütung beschließt.
Die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 17. Mai 2022 geändert.
Danach erhält bislang jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00. Anstelle
dieser festen Vergütung nach dem vorstehenden Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats bislang eine jährliche feste
Vergütung von EUR 120.000,00, mit der auch Mitgliedschaften und der Vorsitz in Ausschüssen abgegolten sind. Anstelle der festen
Vergütung nach dem vorstehenden Satz 1 erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bislang eine jährliche feste Vergütung
von EUR 90.000,00, mit der auch Mitgliedschaften und der Vorsitz in weiteren Ausschüssen abgegolten sind. Für die Mitgliedschaft
in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die weiteren Aufsichtsratsmitglieder keine zusätzliche Vergütung.
Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 16. August 2022 wurden bei der flatexDEGIRO AG ein Gemeinsamer Risiko- und Prüfungsausschuss
(der den bis dahin bestehenden Prüfungsausschuss ersetzte) sowie ein Nominierungsausschuss und ein Vergütungskontrollausschuss
gebildet.
Die bisherigen Regelungen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bilden diese neue Ausschussstruktur nicht adäquat
ab. Der erweiterte Verantwortungsbereich und der erhöhte Arbeitsaufwand für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in den genannten
Aufsichtsratsausschüssen soll durch eine Erhöhung der diesbezüglichen Vergütung und Änderung des Vergütungssystems berücksichtigt
werden. Gleiches gilt für den Verantwortungsbereich und den erhöhten Arbeitsaufwand für den Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden.
Zum Ausgleich für die neue Vergütungsstruktur für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in den Aufsichtsratsausschüssen bei der
Gesellschaft sowie bezogen auf den Stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden soll im Gegenzug die jährliche feste Grundvergütung
für den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie für die Mitglieder des Aufsichtsrats reduziert werden.
Die Regelungen über die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder sollen daher im Hinblick auf die jährliche feste Grundvergütung
sowie auf die Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen angepasst werden.
§ 14 der Satzung, die gemäß dem Beschlussvorschlag zu diesem Tagesordnungspunkt geänderte Vergütung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats der flatexDEGIRO AG sowie das der festgesetzten Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zugrundeliegende
Vergütungssystem („Aufsichtsratsvergütungssystem 2025“) sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“
zugänglich.
Das Aufsichtsratsvergütungssystem 2025 gilt im Falle einer Eintragung der Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha
AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO AG die Rechtsform einer SE
annehmen wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), unverändert fort.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a) |
Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird gemäß § 14 der Satzung wie folgt festgesetzt:
Für das Geschäftsjahr 2025 und die folgenden Geschäftsjahre erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats solange nachfolgende
Vergütung, bis die Hauptversammlung eine andere Vergütung festsetzt:
(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00. Zusätzlich zu der Vergütung
nach dem vorstehenden Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats EUR 50.000,00, sein Stellvertreter EUR 25.000,00.
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(2) |
Für die Tätigkeit in einem Aufsichtsratsausschuss, der mindestens einmal im Kalenderjahr tagt, erhält zusätzlich jedes Ausschussmitglied
eine jährliche feste Vergütung von EUR 5.000,00 und der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses das Doppelte. Betragsmäßig
von vorstehendem Satz 1 abweichend erhält für die Tätigkeit im Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss jedes Mitglied des
Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00 und der Vorsitzende
des Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 30.000,00.
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b) |
Das der unter lit. a) aufgeführten Vergütungsregelung zugrundeliegende Aufsichtsratsvergütungssystem 2025 für die Mitglieder
des Aufsichtsrats der Gesellschaft, welches ab dem Geschäftsjahr 2025 zur Anwendung kommt, wird beschlossen.
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11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhandenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021/I und 2021/II) und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital
2025) sowie über die Änderung der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 3 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/I), das den Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, bis zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 43.600.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 43.600.000 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Ferner enthält die Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs.
4 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/II), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, ebenfalls
bis zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.800.000,00 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 10.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage zu erhöhen. Von diesen beiden Ermächtigungen ist bislang kein Gebrauch gemacht worden, so dass sie jeweils noch
in voller Höhe bestehen. Aufgrund des bevorstehenden Zeitablaufs der Ermächtigungen und um es der Gesellschaft zu ermöglichen,
auch weiterhin möglichst flexibel auf sich bietende Gelegenheiten auf den Märkten reagieren zu können, sollen die vorstehend
beschriebenen Genehmigten Kapitalia 2021/I und 2021/II aufgehoben und ein einheitliches neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes
Kapital 2025) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dabei keine Notwendigkeit, den für das Genehmigte Kapital
möglichen Rahmen im selben Umfang wie bisher auszuschöpfen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a) |
Aufhebung Genehmigtes Kapital 2021/I
Das Genehmigte Kapital 2021/I in § 4 Abs. 3 der Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit
Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2025 in das Handelsregister
aufgehoben.
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b) |
Aufhebung Genehmigtes Kapital 2021/II
Das Genehmigte Kapital 2021/II in § 4 Abs. 4 der Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit
Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2025 in das Handelsregister
aufgehoben.
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c) |
Schaffung neues Genehmigtes Kapital 2025
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juni 2030 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.013.454,00durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 11.013.454 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
neue Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
• |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
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• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des vorhandenen Grundkapitals, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt
dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung
des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder
zurückerworbene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag
bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die
neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder
den Dritten zu zahlen ist;
|
• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
|
• |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
|
Von den vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte
10 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus
dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2025 anzupassen.
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d) |
Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
„(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juni 2030 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.013.454,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 11.013.454 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
neue Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
• |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des vorhandenen Grundkapitals, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt
dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung
des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder
zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 02. Juni 2025 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen
ist;
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• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
|
• |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
|
Von den vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte
10 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus
dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2025 anzupassen.“
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e) |
Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung
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§ 4 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. Die dem § 4 Abs. 4 der Satzung nachfolgenden Absätze des § 4 werden in ihrer
Nummerierung entsprechend angepasst.
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f) |
Anweisung an den Vorstand
Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I und die
unter b) beschlossene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/II gemeinsam mit der unter lit. c) beschlossenen
Schaffung des neuen Genehmigten Kapital 2025 und den unter lit. d) und lit. e) beschlossenen Satzungsänderungen zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat so zu erfolgen, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals
2021/I und die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/II eingetragen werden soll und im unmittelbaren Anschluss daran die
beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2025 mit der beschlossenen Satzungsänderung ins Handelsregister eingetragen
werden soll.
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g) |
Geltung für die flatexDEGIRO SE
Die unter lit. a) bis c) gefassten Beschlüsse gelten mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung der flatex
Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO
AG die Rechtsform einer SE annehmen wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), auch für die flatexDEGIRO SE, im Fall der Ermächtigung
nach lit. c) soweit diese in diesem Zeitpunkt noch besteht und nicht ausgenutzt worden ist.
(1) |
Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG wird § 4 Abs. 4 der
Satzung der flatexDEGIRO SE wie folgt neu gefasst (wobei die Höhe des Genehmigten Kapitals 2025 im Falle einer vorherigen
Ausnutzung entsprechend anzupassen ist):
„(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juni 2030 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.013.454,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 11.013.454 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
neue Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
• |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des vorhandenen Grundkapitals, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt
dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung
des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder
zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 02. Juni 2025 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen
ist;
|
• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
|
• |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
|
Von den vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte
10 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus
dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2025 anzupassen.“
|
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(2) |
Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG wird § 4 Abs. 5 der
Satzung der flatexDEGIRO SE ersatzlos gestrichen. Die dem § 4 Abs. 5 der Satzung der flatexDEGIRO SE nachfolgenden Absätze
des § 4 werden in ihrer Nummerierung entsprechend angepasst.
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12. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2025) sowie über
die Änderung der Satzung
Die Gesellschaft verfügt aufgrund Zeitablaufs früherer Ermächtigungen derzeit über keine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente). Daher
soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), auch gegen Sacheinlagen oder -leistungen, erteilt sowie ein neues bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2025) geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
(1) |
Ermächtigung, Nennbetrag, Aktienzahl, Ausgabe durch Konzerngesellschaften
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juni 2030 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig
in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende nachrangige oder nicht nachrangige Wandel- und/oder Optionsanleihen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen Schuldverschreibungen)
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen (nachfolgend
zusammen Inhaber) Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 22.026.909 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 22.026.909,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen
der Schuldverschreibungen (nachfolgend Emissionsbedingungen) zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen
Geld- und/oder Sachleistung erfolgen.
Die Emissionsbedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
oder einem bestimmten Ereignis vorsehen.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert,
berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibung,
zugrunde zu legen. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der flatexDEGIRO AG im Sinne von §
18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft
die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten (oder Kombinationen hieraus) für auf den Namen lautende Aktien der flatexDEGIRO AG zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
(2) |
Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
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Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise
eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der flatexDEGIRO AG im Sinne von § 18
AktG ausgegeben, hat die flatexDEGIRO AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft entsprechend
sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
|
• |
soweit die Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet
sind, gegen Geldzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch - falls dieser Betrag niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
ist das Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung
dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden;
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• |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere um die Schuldverschreibungen Dritten im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
oder von Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG anbieten zu können;
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• |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen,
die von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben sind, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs-
oder Optionspflicht zustehen würde;
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• |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
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Die vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten insgesamt nur für Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch - falls dieser Betrag niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht
ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer
Prüfung des Vorstands den zum Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
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(3) |
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht und/oder Optionspflicht werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen zum Bezug von auf
den Namen lautenden Stückaktien der flatexDEGIRO AG berechtigen bzw. verpflichten. Die Emissionsbedingungen können vorsehen,
dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine Zuzahlung
erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe
der Emissionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht
bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien
der flatexDEGIRO AG umzutauschen.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. - wenn der Ausgabepreis unter dem Nennbetrag liegt
- des Ausgabepreises der Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und
kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich
für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. In den Emissionsbedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das
Wandlungsverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu
ermitteln ist.
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(4) |
Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung, Ersetzungsbefugnis
Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue
Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Emissionsbedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen
nach Wahl der Gesellschaft statt in neuen Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder
in Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht und/oder eine Optionspflicht
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbunden sind, den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
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(5) |
Wandlungs- und Optionspreis
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende
Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie - mit Ausnahme der Fälle in denen eine Wandlungs- oder Optionspflicht vorgesehen
ist - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der flatexDEGIRO AG im Xetra-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor
der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung
eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der flatexDEGIRO AG
im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist mit
Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungs- oder Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 AktG fristgerecht
bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungs- oder Optionspflicht muss der Wandlungs- oder Optionspreis nach näherer
Maßgabe der Emissionsbedingungen mindestens entweder den vorstehend genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der flatexDEGIRO AG im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) während der zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Fälligkeit oder dem anderen festgelegten
Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 AktG
und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
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(6) |
Verwässerungsschutz, Anpassungsmechanismen
Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs-
bzw. Optionspreis unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen wertwahrend angepasst
werden, soweit nicht die Anpassung durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, ein entsprechender
Geldbetrag geleistet wird oder ein sonstiger Anpassungsmechanismus vorgesehen ist.
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(7) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit, Stückelung, Verwässerungsschutz sowie Wandlungs- bzw. Optionszeitraum
und eine mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen
ausgebenden Konzerngesellschaft der flatexDEGIRO AG im Sinne von § 18 AktG festzulegen.
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b) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 22.026.909,00 durch Ausgabe von bis zu 22.026.909 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung steht in Zusammenhang mit der
von der Hauptversammlung am 02. Juni 2025 beschlossenen Ermächtigung, bis zum 01. Juni 2030 Wandel- oder Optionsanleihen,
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben oder für entsprechende Instrumente, die von Konzerngesellschaften der Gesellschaft
im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, Garantien zu übernehmen. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf
den Namen lautenden Stückaktien der flatexDEGIRO AG bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, bei Erfüllung von Wandlungs-
oder Optionspflichten oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird
bzw. zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung
oder Wandlung erfüllen bzw. die Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbunden sind, den Inhabern der jeweiligen Teilschuldverschreibungen
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht
andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand abweichend hiervon mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts bzw. der Wandlungs- oder Optionspflicht noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
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c) |
Änderung der Satzung
§ 4 der Satzung wird um einen neuen Abs. 5 wie folgt ergänzt:
„(5) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 22.026.909,00 durch Ausgabe von bis zu 22.026.909 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie aufgrund von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 02. Juni 2025 beschlossenen Ermächtigung bis zum 01. Juni
2030 von der flatexDEGIRO AG oder von Konzerngesellschaften der flatexDEGIRO AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden,
• |
von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird bzw.
|
• |
zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung
erfüllen bzw.
|
• |
die Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der jeweiligen Teilschuldverschreibungen
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren,
|
und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Wandlungs- oder Optionspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand abweichend hiervon mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen,
dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts
bzw. der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 anzupassen.“
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d) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien
anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle
der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten.
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e) |
Geltung für die flatexDEGIRO SE
Die unter lit. a) und b) gefassten Beschlüsse gelten mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung der flatex
Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG, wodurch die flatexDEGIRO
AG die Rechtsform einer SE annehmen wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), auch für die flatexDEGIRO SE, soweit die Ermächtigung
in diesem Zeitpunkt noch besteht und nicht ausgenutzt worden ist.
Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der flatexDEGIRO AG wird § 4 der Satzung
der flatexDEGIRO SE um einen neuen Abs. 6 wie folgt ergänzt (wobei die Höhe des Bedingten Kapitals 2025 im Falle einer vorherigen
Ausnutzung entsprechend anzupassen ist):
„(6) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 22.026.909,00 durch Ausgabe von bis zu 22.026.909 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie aufgrund von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 02. Juni 2025 beschlossenen Ermächtigung bis zum 01. Juni
2030 von der flatexDEGIRO AG oder von Konzerngesellschaften der flatexDEGIRO AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden,
• |
von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird bzw.
|
• |
zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung
erfüllen bzw.
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• |
die Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der jeweiligen Teilschuldverschreibungen
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren,
|
und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Wandlungs- oder Optionspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand abweichend hiervon mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen,
dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts
bzw. der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 anzupassen.“
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13. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans zwischen der flatexDEGIRO AG als übernehmendem
Rechtsträger und der flatex Projektgesellschaft Alpha AG als übertragendem Rechtsträger zur Gründung der flatexDEGIRO SE und
entsprechende Feststellung der Satzung
Zur Gründung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - "SE") soll die flatex Projektgesellschaft Alpha AG als übertragender Rechtsträger auf die flatexDEGIRO AG als übernehmendem Rechtsträger
zur Aufnahme verschmolzen werden. Die Gesellschaft und die flatex Projektgesellschaft Alpha AG werden hierfür einen Verschmelzungsplan
abschließen, der der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Zustimmung der Hauptversammlung der flatex
Projektgesellschaft Alpha AG bedarf.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat - gestützt
auf eine entsprechende Empfehlung seines Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers,
des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts sowie des Prüfers
für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts gemäß
§ 8 des Verschmelzungsplans unterbreitet:
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Die Hauptversammlung stimmt dem Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans inklusive aller Anlagen zur Verschmelzung der
flatex Projektgesellschaft Alpha AG als übertragendem Rechtsträger auf die flatexDEGIRO AG als übernehmendem Rechtsträger
zur Gründung der flatexDEGIRO SE zu. Die dem Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans als Anlage 1 beigefügte Satzung der
flatexDEGIRO SE wird hiermit genehmigt.
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Der Entwurf des Verschmelzungsplans inklusive aller Anlagen ist im Anschluss an diese Tagesordnung unter "II. Ergänzende Angaben,
Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung" in den Angaben "4. Zu Punkt 13 der Tagesordnung: Entwurf des Verschmelzungsplans
zwischen der flatexDEGIRO AG als übernehmendem Rechtsträger und der flatex Projektgesellschaft Alpha AG als übertragendem
Rechtsträger" wiedergegeben. Der Entwurf des Verschmelzungsplans inklusive aller Anlagen ist zudem von der Einberufung der
Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter
„Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich.
Der Entwurf des Verschmelzungsplans wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung unter anderem zum Handelsregister der Gesellschaft
eingereicht.
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14. |
Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung
14.1 |
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 3 der Satzung zur Schaffung einer Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Die Hauptversammlung vom 13. Juni 2023 hat den Vorstand auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG durch eine Satzungsänderung
erstmalig ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser
Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft. Die Satzungsbestimmung wurde am 22. Juni 2023 in das Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen.
Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Vorstand entschieden, die Hauptversammlungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils virtuell
durchzuführen. Beiden Formatentscheidungen gingen jeweils umfassende Abwägungen der Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden
Formate unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre voraus. Besonders wichtig war dem Vorstand,
dass die Rechte der Aktionäre online genauso umfassend gewahrt bleiben wie bei einer Vor-Ort-Veranstaltung. Daher wurde auf
eine Vorabeinreichung von Fragen einschließlich der damit verbundenen Beschränkungen der Rechte der Aktionäre verzichtet und
die Möglichkeit, live Fragen zu stellen, wurde nicht eingeschränkt. Die virtuelle Hauptversammlung setzt dabei im Vergleich
zur Präsenzversammlung erhebliche personelle Ressourcen frei, verursacht weniger Kosten und leistet durch die Einsparung von
Materialien und Transporten einen Beitrag in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele der Gesellschaft. Die virtuelle Hauptversammlung
wird dem mehrheitlich international bzw. innerhalb Deutschlands stark überregional geprägten Aktionärskreis der Gesellschaft
gerecht. Darüber hinaus stehen virtuelle Hauptversammlungen im Einklang mit dem Anspruch der Gesellschaft, im Bereich der
Digitalisierung eine führende Rolle einzunehmen.
Der Umstand, dass die geplanten Tagesordnungspunkte auch im virtuellen Format sachgerecht behandelt werden können, die lebhaft
geführten Generaldebatten und die Rückmeldungen aus dem Aktionärskreis, die zunehmend positiv ausfielen, waren sehr wichtige
Aspekte in der Entscheidungsfindung. Gründe, die eine Präsenzveranstaltung erforderlich gemacht hätten, gab es nicht.
Aufgrund dieser positiven Erfahrungen möchte die Gesellschaft die Option beibehalten, auch nach Auslaufen der aktuellen Ermächtigung
Hauptversammlungen weiterhin virtuell abhalten zu können. Neben den bereits aufgeführten Gesichtspunkten soll durch die Ermächtigung
auch in Ausnahmesituationen, wie etwa einer Pandemie oder anderen Notfällen, in denen die Durchführung einer Präsenzveranstaltung
nicht problemlos möglich oder unverhältnismäßig ist, sichergestellt werden, dass wichtige und für die Gesellschaft sowie ihre
Aktionäre sinnvolle Entscheidungen getroffen werden können.
Dem Vorstand soll daher durch Satzungsregelung eine neue Ermächtigung erteilt werden, nach der der Vorstand ermächtigt ist
vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Diese Ermächtigung soll wie zuvor auf
zwei Jahre befristet werden. Die gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren erneut nicht ausgeschöpft werden. Hierdurch
soll den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden, erneut zeitnah darüber zu entscheiden, ob dem Vorstand eine erneute
Ermächtigung erteilt wird.
Für zukünftige Hauptversammlungen wird jeweils weiterhin gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen
Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie die zur Entscheidung anstehenden
Beschlussgegenstände, die Praxis anderer börsennotierter Unternehmen, Aufwand und Kosten, das Interesse internationaler Investoren
an erleichterter Teilnahme, Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Nachhaltigkeitserwägungen und insbesondere die
Rückmeldungen aus dem Aktionärskreis in den Blick nehmen.
Zudem soll die bestehende Satzungsermächtigung dahingehend geändert werden, dass es neben der pflichtgemäßen Entscheidung
des Vorstands auch der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, um die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen.
Auch dadurch wird weiter abgesichert, dass die Entscheidung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung immer im bestmöglichen
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre getroffen wird.
Der Vorstand beabsichtigt außerdem, die Entscheidung über das Format und die Ausgestaltung der Hauptversammlung in der jeweiligen
Einberufung näher zu erläutern, um so die Entscheidungsgründe für die Aktionäre nachvollziehbar zu machen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
§ 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung
gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung
in das Handelsregister der Gesellschaft. Die bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung einzuhaltenden Voraussetzungen
und die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung bzw. zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung und deren maßgeblichen Voraussetzungen
ergeben sich aus dem Gesetz. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt zu machen.“
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|
Dieser Beschluss wird gegenstandslos, sollte vor der Eintragung der vorstehenden Änderung der Satzung in das Handelsregister
der Gesellschaft die Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister
der flatexDEGIRO AG eingetragen werden, da hierdurch die Umwandlung der flatexDEGIRO AG in eine Societas Europaea (SE) wirksam
wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), deren Satzung die vorstehende Satzungsänderung bereits reflektiert.
|
14.2 |
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) hinsichtlich der Möglichkeit zur Ausgabe elektronischer Aktien („E-Aktien“)
sowie zur Vereinfachung von Eintragungen in das Aktienregister
Das am 11. Dezember 2023 verabschiedete Gesetz zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz
- „ZuFinG“) hat verschiedene Neuerungen mit sich gebracht. Dazu gehört die Möglichkeit für Aktiengesellschaften, elektronische Aktien
gemäß dem Gesetz über elektronische Wertpapiere („eWpG“) auszugeben. Zudem können Unternehmen bestehende, bislang globalverbriefte Aktien durch inhaltsgleiche elektronische Aktien
ersetzen, auch ohne Zustimmung der Aktionäre, sofern dies in der Satzung verankert ist. Ziel dieser Regelungen ist es, den
Kapitalmarkt weiter zu digitalisieren. Elektronische Aktien gewähren dieselben Rechte wie traditionell in einer Sammelurkunde
verbriefte Aktien. Der Unterschied liegt darin, dass an die Stelle einer Hinterlegung der Urkunde beim Zentralverwahrer eine
Registrierung in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 2 Abs. 1 eWpG tritt. Bei der flatexDEGIRO AG ist eine solche
Umstellung aktuell nicht vorgesehen. Die vorgeschlagene Änderung der Satzung soll jedoch zukunftsgerichtet die Voraussetzungen
für einen möglichen Einsatz elektronischer Aktien schaffen.
Um Eintragungen eines im eigenen Namen handelnden Aktionärs im Aktienregister für Aktien, die einem anderen gehören, zu vereinfachen,
soll zudem § 5 Abs. 1 der Satzung durch Streichung von Satz 4 und Satz 5 angepasst werden. Durch die Begrenzung sollte ein
Anreiz geschaffen werden, die „wahren“ Aktionäre anstelle der jeweiligen Depotbanken in das Aktienregister eintragen zu lassen.
Mittlerweile wurde das Recht der Gesellschaften zur Identifikation ihrer Aktionäre durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten
Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) gesetzlich gestärkt. Die Gesellschaft strebt auch künftig eine möglichst weitgehende Eintragung ihrer Aktionäre in das
Aktienregister an, hält aber die satzungsmäßige Begrenzung bei Fremdbesitzeintragungen angesichts der rechtlichen Entwicklung
nicht mehr für erforderlich. Die Regelung wird daher ersatzlos gestrichen. Eine Beschränkung der Aktionärsrechte ist mit dieser
vorgeschlagenen Änderung nicht verbunden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:
„Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister
eingetragen werden.
|
b) |
In § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Sätze 4 und 5 ersatzlos gestrichen.
|
Dieser Beschluss wird gegenstandslos, sollte vor der Eintragung der vorstehenden Änderung der Satzung in das Handelsregister
der Gesellschaft die Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister
der flatexDEGIRO AG eingetragen werden, da hierdurch die Umwandlung der flatexDEGIRO AG in eine Societas Europaea (SE) wirksam
wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), deren Satzung die vorstehende Satzungsänderung bereits reflektiert.
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14.3 |
Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 2 der Satzung zur Anpassung der Regelung über die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft durch die Einführung einer neuen Regelung zur Amtszeit
von Aufsichtsratsmitgliedern zu ändern. Diese Regelung sieht vor, dass erstmalig gewählte Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich
für eine Amtszeit von etwa drei Jahren bestellt werden, während wiederbestellte Mitglieder grundsätzlich für eine Amtszeit
von etwa fünf Jahren bestellt werden.
Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, die Corporate Governance der Gesellschaft zu stärken, die Anforderungen eines
internationalen Investorenkreises zu erfüllen und die Effektivität des Aufsichtsrats langfristig zu sichern.
Die kürzere Amtszeit von drei Jahren für erstmalig gewählte Aufsichtsratsmitglieder ermöglicht eine schnellere Anpassung der
Zusammensetzung des Aufsichtsrats an sich verändernde Marktbedingungen, strategische Prioritäten und Corporate Governance-Anforderungen.
Neue Mitglieder können ihre Kompetenzen und ihren Beitrag in einer angemessenen Eingewöhnungsphase unter Beweis stellen, während
die Gesellschaft die Möglichkeit erhält, die Zusammenarbeit frühzeitig zu evaluieren. Dies entspricht den Erwartungen internationaler
Investoren, die eine dynamische und flexible Corporate Governance-Struktur bevorzugen.
Die längere Amtszeit von fünf Jahren für wiederbestellte Aufsichtsratsmitglieder fördert die Kontinuität und den Erhalt wertvoller
Erfahrung im Gremium. Mitglieder, die sich bewährt haben, können ihre Kenntnisse über die Gesellschaft, ihre Strategie und
die internationalen Märkte langfristig einbringen. Dies stärkt die Stabilität des Aufsichtsrats und unterstützt die langfristige
strategische Ausrichtung der flatexDEGIRO AG, was insbesondere für internationale Investoren ein wichtiges Kriterium für Vertrauen
und Engagement ist.
Die Kombination aus kürzeren Amtszeiten für Neumitglieder und längeren Amtszeiten für erfahrene Mitglieder schafft ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen regelmäßiger Erneuerung und Stabilität im Aufsichtsrat.
Die vorgeschlagene Regelung steht vollständig im Einklang mit § 102 AktG, der eine maximale Amtszeit von etwa fünf Jahren
vorsieht, aber kürzere Amtszeiten erlaubt. Die Satzung behält zudem die Flexibilität, in Einzelfällen abweichende Amtszeiten
zu beschließen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
§ 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„(2) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über
ihre Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern es sich um eine erstmalige Wahl
zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft handelt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Wiederwahl ist zulässig. Bei einer Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds werden die Mitglieder des Aufsichtsrats grundsätzlich
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
Die Hauptversammlung kann im Einzelfall von den in Satz 1 und Satz 4 geregelten Amtszeiten abweichen und eine kürzere oder
längere Amtszeit, die die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreitet, beschließen. Die Wahl des Nachfolgers eines vor
Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern
die Hauptversammlung nichts Abweichendes beschließt.“
|
Dieser Beschluss wird gegenstandslos, sollte vor der Eintragung der vorstehenden Änderung der Satzung in das Handelsregister
der Gesellschaft die Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG in das Handelsregister
der flatexDEGIRO AG eingetragen werden, da hierdurch die Umwandlung der flatexDEGIRO AG in eine Societas Europaea (SE) wirksam
wird (vgl. dazu Tagesordnungspunkt 13), deren Satzung die vorstehende Satzungsänderung bereits reflektiert.
|
|
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II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung
1. Zu Punkt 9 der Tagesordnung: Ergänzende Angaben zu den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidatinnen
und Kandidaten, insbesondere die Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG
Herr Stefan Müller
Generalbevollmächtigter der Börsenmedien AG, Kulmach. Mitglied des Aufsichtsrates der flatexDEGIRO AG seit 23. Februar 2017
und Vorsitzender des Aufsichtsrats seit 28. März 2025.
Persönliche Daten:
Jahrgang: 1969
Wohnhaft in: Küps
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang (wesentliche Stationen):
Seit 2021 |
Generalbevollmächtigter, GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation, Kulmbach |
Seit 2021 |
Generalbevollmächtigter, BF Holding GmbH, Kulmbach |
Seit 2017 |
Geschäftsführer, Panthera AM GmbH, Kulmbach |
Seit 2016 |
Generalbevollmächtigter, Börsenmedien AG, Kulmbach |
2002 - 2016 |
Mitglied des Vorstands, Prokurist, Generalbevollmächtigter, flatexDEGIRO AG (ehem. United Capital Management AG, flatex AG,
flatex Holding AG, FinTech Group AG), Frankfurt am Main
|
1985 - 2002 |
Verschiedene Abteilungen, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München |
Ausbildung/Qualifikationen:
1996 - 1997 |
Bankakademie Management-Studium in Nürnberg |
1994 - 1995 |
Bankbetriebswirtstudium in Bayreuth |
1991 - 1993 |
Bankfachwirtstudium in Bayreuth |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO Bank AG, Frankfurt am Main (nicht börsennotiert)
|
• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Heliad AG, Frankfurt am Main (börsennotiert im Freiverkehr)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Bernd Förtsch
Vorsitzender des Vorstandes der Börsenmedien AG, Kulmbach. Mitglied des Aufsichtsrates der flatexDEGIRO AG seit 04. Juni 2024.
Persönliche Daten:
Jahrgang: 1962
Wohnhaft in: Kulmbach
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang (wesentliche Stationen):
Seit 1998 |
Vorsitzender des Vorstands, Börsenmedien Aktiengesellschaft, Kulmbach |
2021 - 2022 |
Geschäftsführer, Finanzen Verlag GmbH, München |
2016 - 2024 |
Geschäftsführer, Aktionär TV GmbH, Kulmbach |
2011 - 2024 |
Geschäftsführer, Applab GmbH, Kulmbach |
2011 - 2024 |
Geschäftsführer, BFF Holding GmbH, Kulmbach |
2003 - 2024 |
Geschäftsführer, BF Holding GmbH, Kulmbach |
1997 - 2024 |
Geschäftsführer, Werbefritz! GmbH, Kulmbach |
1997 - 2024 |
Geschäftsführer, GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach |
Ausbildung/Qualifikationen:
1985 - 1986 |
Weiterbildung zum staatlich geprüften Bilanzbuchhalter |
1978 - 1981 |
Ausbildung zum Steuerfachangestellten |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO Bank AG, Frankfurt am Main (nicht börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Herr Hans-Hermann Anton Lotter
Operating Partner in Beteiligungsgesellschaften von Advent International sowie Berater für Private-Equity-Beteiligungen, Mergers
& Acquisitions und Umstrukturierungen. Bisher kein Mitglied des Aufsichtsrates der flatexDEGIRO AG.
Persönliche Daten:
Jahrgang: 1964
Wohnhaft in: Como, Italien
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang (wesentliche Stationen):
Seit 2009 |
Übernahme von Mandaten in Beteiligungsgesellschaften von Advent International, in der Vergangenheit u.a. in der Geschäftsführung
der Atlantic BidCo GmbH und der Al Lake (Luxembourg) S.à r.l sowie in den Aufsichtsräten der Addiko Bank AG, Concardis Payment
Group GmbH, GFKL Financial Services AG, sowie Berater für Private-Equity-Beteiligungen, Mergers & Acquisitions und Umstrukturierungen
|
2014 - 2015 |
Mitglied des Vorstands, zuständig für Treasury, Legal and Corporate Development, Interimsmanager zur Stabilisierung der Bank,
Gorenjska banka d.d., Kranj, Slowenien
|
2006 - 2009 |
Co-Leiter Mergers & Acquisitions, Leiter der Financial Institutions Group für Deutschland, Österreich und die Schweiz, Rothschild
GmbH, Frankfurt am Main
|
2003 - 2006 |
Geschäftsführer, Leiter der Abteilung Financial Institutions, Lazard & Co. GmbH, Frankfurt am Main |
1992 - 2003 |
Verschiedene Positionen bei der Deutsche Bank Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main, Singapur und London: Director, Global
Corporate Finance - Financial Institutions Group; Managing Director, Abteilung für Konzernentwicklung / Corporate Development;
Director, Leiter der Abteilung Strategic Planning Asia Pacific, Singapur; Divisional Director, Corporate Development, London
|
Ausbildung/Qualifikationen:
1990 - 1991 |
Master of Business Administration, University of Miami, Miami, Florida, USA |
1986 - 1990 |
Diplom-Wirtschaftsmathematiker, Universität Ulm |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG, Wiesbaden (börsennotiert)
|
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Hermes Germany GmbH, Hamburg (nicht börsennotiert)
|
• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der TK Elevator GmbH, Essen (nicht börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Mitglied des Verwaltungsrats, Vertical Topco S.à r.l., Luxemburg (nicht börsennotiert)
|
Frau Martina Ulrike Pfeifer-Braks
Geschäftsführerin der Whistler GmbH, Frankfurt am Main. Bisher kein Mitglied des Aufsichtsrates der flatexDEGIRO AG.
Persönliche Daten:
Jahrgang: 1982
Wohnhaft in: Frankfurt am Main
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang (wesentliche Stationen):
Seit 2020 |
Geschäftsführerin, Whistler GmbH, Frankfurt Main |
2009 - 2024 |
Beraterin der Advent Fonds, beratend bei Private Equity Transaktionen in Europa mit Fokus auf Deutschland, Sektorfokus Finanzdienstleistungsbranche
und Industrie, Advent International GmbH, Frankfurt am Main
|
2007 - 2008 |
Analystin im Bereich Investment Banking, Financial Institutions Group (FIG), beratend bei Finanzdienstleistungstransaktionen
und Restrukturierungen, Goldman Sachs AG, Frankfurt am Main
|
Ausbildung/Qualifikationen:
2003 - 2007 |
Diplom und Bachelor of Arts B.A., Doppelstudium European Business, Dublin City University, Irland und European School of Business
(ESB), Reutlingen
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Mitglied des Aufsichtsrats, Foster Clark Products Ltd., Malta
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Frau Sarna Marie Elisabeth Röser
Mitglied der Geschäftsleitung der Röser FAM GmbH & Co. KG und der FAIR VC GmbH, jeweils Mundelsheim. Bisher kein Mitglied
des Aufsichtsrates der flatexDEGIRO AG.
Persönliche Daten:
Jahrgang: 1987
Wohnhaft in: Ludwigsburg
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang (wesentliche Stationen):
Seit 2024 |
Geschäftsführerin der MAVERIX GmbH, Mundelsheim |
Seit 2021 |
Mitglied der Geschäftsleitung der FAIR VC GmbH (Beteiligungsgesellschaft), Mundelsheim |
Seit 2020 |
Mitglied des Beirats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main |
Seit 2014 |
Mitglied der Geschäftsleitung, Röser FAM GmbH & Co. KG, Mundelsheim |
2009 - 2013 |
Projektleitung der EngagementAkademie und Mitglied im Stiftungskuratorium, Social Angels Stiftung, Mundelsheim |
Ausbildung/Qualifikationen:
2013 |
Aufbaustudium im Bereich Corporate Social Responsibility, Lucerne University of Applied Sciences and Arts, Luzern, Schweiz |
2006 - 2009 |
Bachelor of Arts (Honour) in International Business Management, Studium der Internationalen Betriebswirtschaftslehre, Akademie
für Betriebswirtschaft und Welthandelssprachen, Stuttgart und University of Northumbria at Newcastle, UK
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2004 - 2005 |
Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin (Werbung), Akademie für Kommunikation, Stuttgart |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats, Fielmann Group AG, Hamburg
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Der Aufsichtsrat betrachtet alle vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten als unabhängig.
Zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes erklärt:
Herr Stefan Müller ist Generalbevollmächtigter der Börsenmedien AG, Kulmbach, Generalbevollmächtigter der GfBk Gesellschaft
für Börsenkommunikation, Kulmbach, Generalbevollmächtigter der BF Holding GmbH, Kulmbach, Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Heliad AG, Frankfurt am Main und Vorsitzender des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO Bank AG. Herr Bernd Förtsch ist Vorsitzender
des Vorstandes der Börsenmedien AG, Kulmbach, und Mitglied des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO Bank AG. Die vorstehend genannten
Unternehmen sind unmittelbar bzw. mittelbar von Herrn Bernd Förtsch abhängige Unternehmen. Herr Bernd Förtsch ist unmittelbar
bzw. mittelbar über ihm zuzurechnende Unternehmen mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der flatexDEGIRO
AG beteiligt.
Von Vorstehendem abgesehen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden
Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen jeweils einem/mehreren Kandidaten einerseits und
der flatexDEGIRO AG, deren Konzernunternehmen oder den Organen der flatexDEGIRO AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr
als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der flatexDEGIRO AG beteiligten Aktionär andererseits.
2. Zu Punkt 11 der Tagesordnung: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG
betreffend die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung gem. §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und
auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter
„Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich. Der Bericht wird wie
folgt bekannt gemacht:
Unter Tagesordnungspunkt 11 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025 vor.
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 3 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/I), das den Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, bis zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 43.600.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 43.600.000 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Ferner enthält die Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs.
4 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/II), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, bis
zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.800.000,00 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 10.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage zu erhöhen. Von diesen beiden Ermächtigungen ist bislang kein Gebrauch gemacht worden, so dass die beiden Ermächtigungen,
das Grundkapital zu erhöhen, noch in voller Höhe bestehen.
Aufgrund des bevorstehenden Zeitablaufs beider Ermächtigungen und um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auch weiterhin möglichst
flexibel auf sich bietende Gelegenheiten auf den Märkten reagieren zu können, sollen die vorstehend beschriebenen Genehmigten
Kapitalia 2021/I und 2021/II aufgehoben und an ihrer Stelle ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2025) geschaffen
werden. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dabei keine Notwendigkeit, den für das Genehmigte Kapital möglichen Rahmen im selben
Umfang wie bisher auszuschöpfen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht
kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
Das Bezugsrecht kann für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, die nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können.
Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung
und die Ausübung des Bezugsrechts insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge erheblich erschwert. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der
Vorstand wird jedoch versuchen, die Entstehung von Spitzenbeträgen bei den Bezugsrechten zu vermeiden.
Darüber hinaus ist ein Bezugsrechtsausschluss möglich für einen anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 %, bezogen
sowohl auf das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025 als auch auf das zum Zeitpunkt der Ausgabe
vorhandene Grundkapital, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits in den Handel
einbezogen Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Diese auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegründete Ermächtigung erlaubt die
rasche Durchführung einer Barkapitalerhöhung zu einem den aktuellen Marktbedingungen möglichst nahekommenden Ausgabebetrag.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis
so niedrig bemessen, wie dies nach dem Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein etwaiger
Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich bei maximal 5% des Börsenpreises liegen. Eine derartige Kapitalerhöhung
führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft
als eine unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende Kapitalerhöhung. Sie liegt daher im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre
gewahrt. Denn aufgrund des Umstands, dass die Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags
erfolgen kann, muss bei der Festsetzung nicht das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden.
Die Begrenzung auf einen anteiligen Betrag am Grundkapital von maximal 10 % ermöglicht den Aktionären, durch Nachkauf über
die Börse gegebenenfalls ihre bisherige Anteilsquote aufrechtzuerhalten.
Weiter kann das Bezugsrecht vom Vorstand bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen insbesondere zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgeschlossen werden. Im Falle des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen müssen diese im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft liegen.
Diese Ermächtigung soll den Vorstand insbesondere in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft
zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eines Unternehmens oder
einer Unternehmensbeteiligung erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem
Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte
Angebote reagieren zu können. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft
und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck,
im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsklauseln
der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der
Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 unter sorgfältiger Abwägung
der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.
Von den vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte
10 %-Grenze anzurechnen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für
sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird im Einzelfall besonders sorgfältig prüfen, ob der Einsatz der
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss notwendig und für die Gesellschaft von Vorteil ist, bevor er die Zustimmung des Aufsichtsrats
hierfür einholt.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 berichten.
3. Zu Punkt 12 der Tagesordnung: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 221
Abs. 4 Satz 2 AktG betreffend die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts
Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung gem. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung
an und auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich. Der Bericht wird
wie folgt bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 02. Juni 2025 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
12 vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen Schuldverschreibungen) zu erteilen. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen
nach der neuen Ermächtigung soll in bestimmten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgen können.
Die neue Ermächtigung soll der flatexDEGIRO AG erweiterten Spielraum bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten einräumen und
es der Verwaltung insbesondere ermöglichen, schnell und flexibel auf günstige Kapitalmarktbedingungen zu reagieren.
Nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 12 wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
01. Juni 2030 einmalig oder mehrmals Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 22.026.909,00 auszugeben. Den
Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 AktG i. V. m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu
erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute
bzw. Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen ist der Vorstand jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, soweit
die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Geldzahlung zu einem Ausgabepreis erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig
und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen für die Schuldverschreibungen
zu erreichen. Eine derartige marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts
nicht möglich. Gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Bezugspreis (und damit die Konditionen der Schuldverschreibungen) mindestens
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist zu veröffentlichen. Es bestünde dann das Risiko, dass sich die Marktkonditionen in diesem
Zeitraum ändern und daher die Konditionen der Schuldverschreibungen nicht mehr marktgerecht sind. Diesem Risiko müsste dadurch
begegnet werden, dass zur Sicherheit Abschläge etwa auf die Verzinsung oder den Ausgabepreis der Schuldverschreibungen vorgenommen
werden. Die Schuldverschreibungen würden daher letztlich nicht zu optimalen Marktkonditionen platziert werden. Auch ist bei
Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten
gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren.
Für den hiermit vorgesehenen Fall des Ausschlusses des Bezugsrechts bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Geldzahlung
gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß.
Danach kann von dieser Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von maximal 10 % Gebrauch gemacht
werden. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung und - falls dieser
Betrag niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze wird das Grundkapital
angerechnet, das auf neue Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Dies betrifft sowohl die Aktien, die aus
einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden, als auch solche eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich im Falle der Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach dieser Vorschrift,
dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt und die Aktionäre die Möglichkeit
haben, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch Zukäufe von Aktien über die Börse zu annähernd gleichen Konditionen
aufrechtzuerhalten. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen eintritt,
kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis (Marktwert) der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands
dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen,
würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken. Da den Aktionären dann durch den Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann, ist nach dem Sinn und
Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss zulässig.
Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer
nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren
werden die Konditionen der Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und
so der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt.
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b) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung
ausgegeben werden sollen. Dadurch soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte gestärkt werden
und es soll ihr ermöglicht werden, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können. Die Nutzung
dieser Ermächtigung kann auch zur Erreichung einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Durch die Ermächtigung hat
die Gesellschaft die Möglichkeit, Schuldverschreibungen Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck
des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
im Sinne von § 18 AktG anbieten zu können. Die Ermächtigung soll ferner die Möglichkeit bieten, den Inhabern von verbrieften
oder unverbrieften Geldforderungen anstelle der Geldzahlung Schuldverschreibungen zu gewähren, etwa, wenn sich die Gesellschaft
bei Erwerb eines Unternehmens zunächst zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet hat und im Nachhinein anstelle von Geld
Schuldverschreibungen gewährt werden sollen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Gesellschaft
erwächst daraus kein Nachteil, denn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage setzt voraus, dass der Wert der
Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der dafür ausgegebenen neuen Schuldverschreibungen steht. Der Vorstand
wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Schuldverschreibungen in der Regel an dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen, abgeleitet von dem Börsenkurs
der Aktien der flatexDEGIRO AG, oder dem durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen
orientieren.
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c) |
Weiterhin ist der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. von Optionsscheinen mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz
möglich, der diesen nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen in aller Regel zusteht. Dieser Verwässerungsschutz sieht
zur Erleichterung der Platzierung meist neben der Möglichkeit zur Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises vor, dass
den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine auch bei einer nachfolgenden Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien
sie bereits Aktionäre. Eine solche Gewährung eines Bezugsrechts bietet die Möglichkeit, zu verhindern, dass der Wandlungs-
bzw. Optionspreis früher ausgegebener Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen
höheren Ausgabepreis der Aktien, die bei Durchführung der Wandlung oder Ausübung der Option ausgegeben werden.
Um den Inhabern von zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen Bezugsrechte als Verwässerungsschutz einräumen zu können, muss
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die hierzu verwendeten neuen Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden.
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d) |
Schließlich ist eine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge vorgesehen. Diese dient dazu, dass im
Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Emission ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Emission von Schuldverschreibungen mit runden Beträgen die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
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Die vorstehend erteilten Einzelermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten insgesamt nur für Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch - falls dieser Betrag niedriger ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich,
dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Ausgabe
aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des
Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren, mithin also keine Stellung
vermitteln, die der eines Aktionärs vergleichbar wäre.
Konkrete Pläne für die Ausübung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Entsprechende
Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand wird
in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausübung der Ermächtigung und insbesondere ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen.
Im Falle der Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
4. Zu Punkt 13 der Tagesordnung: Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen der flatexDEGIRO AG als übernehmendem Rechtsträger
und der flatex Projektgesellschaft Alpha AG als übertragendem Rechtsträger
GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN (AUCH VERSCHMELZUNGSVERTRAG)
für die Verschmelzung zur Aufnahme zur Gründung einer SE zwischen der
1. |
flatexDEGIRO AG mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 103516,
und Geschäftsanschrift Omniturm, Große Gallusstraße 16-18, 60312 Frankfurt am Main, als übernehmender Gesellschaft
- "übernehmende Gesellschaft" -
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und der
|
2. |
flatex Projektgesellschaft Alpha AG mit Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 649976 y, und Geschäftsanschrift
Sterngasse 13, 1010 Wien, als übertragender Gesellschaft
- "flatex Alpha AG" oder "übertragende Gesellschaft" -
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PRÄAMBEL
(A) |
Die flatexDEGIRO AG ist heute der führende und am schnellsten wachsende europäische Online-Broker mit über 2,7 Millionen Kundenaccounts
in 16 Ländern. Die Aktien der flatexDEGIRO AG sind unter der ISIN DE000FTG1111 zum Handel im Organisierten Markt im Sinne
des § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz an der Frankfurter Wertpapierbörse (Regulierter Markt) im Segment Prime Standard zugelassen.
Die Aktien der flatexDEGIRO AG werden ferner an verschiedenen Freiverkehr-Börsen gehandelt. Die flatexDEGIRO AG ist in dem
Index MDAX gelistet.
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(B) |
Die flatexDEGIRO AG und die flatex Alpha AG sind Aktiengesellschaften im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001 ("SE-VO"). Der Vorstand der flatexDEGIRO AG und der Vorstand der flatex Alpha AG haben beschlossen, die flatexDEGIRO AG und die flatex
Alpha AG zwecks der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - "SE") zusammenzuführen.
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(C) |
Diese Zusammenführung soll durch Verschmelzung durch Aufnahme der flatex Alpha AG als übertragender Gesellschaft auf die flatexDEGIRO
AG als übernehmende Gesellschaft auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO erfolgen, wobei die flatexDEGIRO AG mit
Wirksamwerden der Verschmelzung die Rechtsform der SE annimmt und die Firma flatexDEGIRO SE führt (das Vorhaben nachfolgend
auch "Verschmelzung" genannt). Bei diesem Verschmelzungsvorgang sind die §§ 17 ff. des österreichischen SE-Gesetzes ("SEG") und die §§ 5 ff. des deutschen Gesetzes zur Ausführung der SE-VO ("SEAG") zu berücksichtigen.
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(D) |
Für die Verschmelzung sind die Zustimmungen der Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG und der Hauptversammlung der flatex Alpha
AG erforderlich.
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(E) |
Die flatexDEGIRO AG hält das gesamte ausgegebene Kapital an der flatex Alpha AG. Daher werden im Zuge der Verschmelzung keine
neuen Aktien der flatexDEGIRO AG ausgegeben (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG i.V.m. § 224 Abs. 1 Z. 1 des österreichischen
Aktiengesetzes). Nach Art. 31 Abs. 1 SE-VO sind Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. b), c) und d), Art. 22 und Art. 29 Abs. 1 lit.
b) SE-VO nicht anwendbar. Im deutschen Recht sind die Erleichterungen der §§ 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 lit. a) und 9 Abs. 2 UmwG
und im österreichischen Recht die des § 232 Abs. 1 und Abs. 2 des österreichischen Aktiengesetzes sowie des § 20 SEG zu beachten.
Es gelten die in § 11 und § 12 dieses Verschmelzungsplans (wie nachstehend definiert) näher erläuterten Erleichterungen.
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(F) |
Im SEAG wurde auf den in der SE-VO verwendeten Begriff "Verschmelzungsplan" zurückgegriffen. Im österreichischen SEG wird
der in Österreich gebräuchliche Begriff "Verschmelzungsvertrag" verwendet. Vor diesem Hintergrund sind sich die flatexDEGIRO
AG und die flatex Alpha AG einig, dass der vorliegende Verschmelzungsplan zugleich einen Verschmelzungsvertrag im Sinne der
§§ 17 ff. des SEG darstellt ("Verschmelzungsplan").
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(G) |
Der vorliegende Verschmelzungsplan wird dabei als gemeinsamer und gleichlautender Verschmelzungsplan gemäß Art. 20 SE-VO vom
Vorstand der flatexDEGIRO AG und vom Vorstand der flatex Alpha AG aufgestellt. Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG und der
Aufsichtsrat der flatex Alpha AG haben der Verschmelzung nach Maßgabe des Verschmelzungsplans zugestimmt.
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Die Präambel dieses Verschmelzungsplans ist Bestandteil desselben.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die flatexDEGIRO AG und die flatex Alpha AG, was folgt:
§ 1
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Beteiligte Gesellschaften
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1.1 |
Die flatexDEGIRO AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, und der Geschäftsanschrift
Omniturm, Große Gallusstraße 16-18, 60312 Frankfurt am Main, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main unter HRB 103516. Das Grundkapital der flatexDEGIRO AG beträgt zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verschmelzungsplans
EUR 110.134.548,00 (in Worten: Euro einhundertzehn Millionen einhundertvierunddreißigtausend fünfhundertachtundvierzig) und
ist eingeteilt in 110.134.548 (in Worten: einhundertzehn Millionen einhundertvierunddreißigtausend fünfhundertachtundvierzig)
nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00. Sonstige
Aktien bestehen nicht.
|
1.2 |
Die flatex Alpha AG ist eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch
des Handelsgerichts Wien unter FN 649976 y, und Geschäftsanschrift Sterngasse 13, 1010 Wien, Österreich. Das Grundkapital
der Gesellschaft beträgt EUR 70.000,00 (in Worten: Euro siebzigtausend) und ist eingeteilt in 70.000 (in Worten: siebzigtausend)
auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00
(in Worten: Euro eins). Sonstige Aktien, insbesondere Vorzugsaktien, bestehen nicht. Alleiniger Aktionär der flatex Alpha
AG ist die flatexDEGIRO AG. Die flatex Alpha AG ist daher eine 100 %ige Tochtergesellschaft der flatexDEGIRO AG.
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§ 2
|
Verschmelzung der flatex Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG
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2.1 |
Die flatex Alpha AG als übertragende Gesellschaft wird im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme unter Auflösung ohne Liquidation
gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO, wie in der Präambel dieses Verschmelzungsplans geschildert, auf die flatexDEGIRO AG als
übernehmende Gesellschaft zum Zweck der Gründung einer SE verschmolzen. Die flatex Alpha AG und die flatexDEGIRO AG vereinbaren
dementsprechend die Übertragung des Aktiv- und Passivvermögens der flatex Alpha AG als übertragende Gesellschaft als Ganzes
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die flatexDEGIRO AG als übernehmende Gesellschaft.
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2.2 |
Die Schlussbilanz der flatex Alpha AG wird auf den 30. April 2025 aufgestellt. Diese Schlussbilanz der flatex Alpha AG wird
einvernehmlich der Verschmelzung zugrunde gelegt.
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2.3 |
Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht gemäß Art. 29 Abs. 1 SE-VO das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der flatex Alpha
AG auf die flatexDEGIRO AG über. Die flatex Alpha AG erlischt.
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§ 3
|
Annahme der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft, Firma, Sitz, Satzung
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3.1 |
Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß § 4.1 des Verschmelzungsplans nimmt die flatexDEGIRO AG gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2
und Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO kraft Gesetzes die Rechtsform einer SE an, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf.
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3.2 |
Die Firma der SE lautet "flatexDEGIRO SE".
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3.3 |
Der Sitz der flatexDEGIRO SE ist Frankfurt am Main, Deutschland.
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3.4 |
Der Wechsel in die Rechtsform der SE hat weder die Auflösung der übernehmenden Gesellschaft noch die Gründung einer neuen
juristischen Person zur Folge. Eine Übertragung des Vermögens der übernehmenden Gesellschaft findet aufgrund der Wahrung der
Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die übernehmende Gesellschaft besteht in der neuen Rechtsform der SE weiter. Folglich
besteht ebenfalls aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch die Beteiligung der Aktionäre unverändert an der übernehmenden
Gesellschaft fort. Der Wechsel in die Rechtsform der SE hat keine Auswirkungen auf die Börsennotierung der übernehmenden Gesellschaft
und den börsenmäßigen Handel der Aktien sowie auf die bestehende Einbeziehung der Aktien in Börsenindizes.
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3.5 |
Das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (zum Zeitpunkt der Aufstellung
dieses Verschmelzungsplans EUR 110.134.548,00 (in Worten: Euro einhundertzehn Millionen einhundertvierunddreißigtausend fünfhundertachtundvierzig))
und in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende Stückaktien (zum Zeitpunkt der Aufstellung
dieses Verschmelzungsplans bestehende Stückzahl: 110.134.548 (in Worten: einhundertzehn Millionen einhundertvierunddreißigtausend
fünfhundertachtundvierzig)) wird zum Grundkapital der flatexDEGIRO SE.
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3.6 |
Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft sind, werden Aktionäre
der flatexDEGIRO SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der flatexDEGIRO
SE, wie sie unmittelbar zum Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der flatexDEGIRO AG beteiligt sind. Der rechnerische Anteil
jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00 (in Worten: Euro eins)) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem
Umwandlungszeitpunkt besteht.
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3.7 |
Die flatexDEGIRO SE erhält die als Anlage 1 zu diesem Verschmelzungsplan beigefügte Satzung ("SE-Satzung"), die Bestandteil dieses Verschmelzungsplans ist. Die SE-Satzung bestimmt, dass die SE ein dualistisches Leitungssystem
erhält. Dabei entsprechen zum Umwandlungszeitpunkt
3.7.1 |
die in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der SE-Satzung genannte Grundkapitalziffer und ihre Einteilung in Aktien der in § 4 Abs. 1 und
Abs. 2 der Satzung der flatexDEGIRO AG ausgewiesenen Grundkapitalziffer und ihrer Einteilung der Aktien,
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3.7.2 |
die in § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der SE-Satzung genannten Beträge der genehmigten Kapitalia den Beträgen der noch vorhandenen
genehmigten Kapitalia in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung der flatexDEGIRO AG und
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3.7.3 |
der in § 4 Abs. 6 der SE-Satzung genannte Betrag des bedingten Kapitals dem Betrag des bedingten Kapitals in § 4 Abs. 5 der
Satzung der flatexDEGIRO AG.
|
Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals, der enthaltenen Beträge der genehmigten und der bedingten Kapitalia
der flatexDEGIRO AG gelten auch für die flatexDEGIRO SE.
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3.8 |
Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG (hilfsweise der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO SE) wird ermächtigt, etwaige sich aus §
3.7 ergebende Änderungen hinsichtlich der dort genannten Beträge und der Einteilung der Kapitalia sowie Änderungen, von denen
das Registergericht eine Eintragung der Verschmelzung abhängig macht, jeweils soweit sie nur die Fassung betreffen, in der
Fassung der beiliegenden SE-Satzung vor Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft
vorzunehmen.
|
§ 4
|
Wirksamwerden der Verschmelzung, Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag
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4.1 |
Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der flatexDEGIRO AG wirksam (Art. 27 Abs. 1 SE-VO)
("Umwandlungszeitpunkt").
|
4.2 |
Für die Zwecke der Rechnungslegung erfolgt die Übernahme des Vermögens der flatex Alpha AG mit Ablauf des 30. April 2025,
24:00 Uhr, das heißt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2025, 00:00 Uhr ("Verschmelzungsstichtag"). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der flatex Alpha AG für Zwecke der Rechnungslegung als für
Rechnung der flatexDEGIRO AG bzw. der flatexDEGIRO SE vorgenommen. Dies wird im ersten nach Vollzug der Verschmelzung erstellten
Jahresabschluss der übernehmenden Gesellschaft entsprechend dargestellt.
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4.3 |
Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der 30. April 2025, 24:00 Uhr.
|
4.4 |
Die flatexDEGIRO AG als übernehmende Gesellschaft bzw. die flatexDEGIRO SE wird die Aktiva und Passiva der flatex Alpha AG
in ihrer Handels- und Steuerbilanz mit den gemeinen Werten ansetzen.
|
§ 5
|
Umtauschverhältnis, Ausgleichsleistung, Übertragung der Aktien, Barabfindung der Aktionäre
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5.1 |
Aufgrund der dargelegten Beteiligungsstruktur unterbleibt jegliche Anteilsgewährung (Art. 18 SE-VO i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr.
3 UmwG i.V.m. § 224 Abs. 1 Z. 1 des österreichischen Aktiengesetzes) und die Verschmelzung erfolgt ohne Gegenleistung. Eine
Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung findet nicht statt, und es werden im Rahmen der Verschmelzung keine neuen Aktien
der flatexDEGIRO AG bzw. der flatexDEGIRO SE ausgegeben (Art. 18 SE-VO i. V. m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG i.V.m. § 224 Abs. 1
Z. 1 des österreichischen Aktiengesetzes). Der Verschmelzungsplan enthält daher gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SE-VO keine Angaben
im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. b), c) und d) SE-VO zum Umtauschverhältnis der Aktien und der Höhe einer Ausgleichsleistung,
zu den Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der SE und zu dem Zeitpunkt, von dem an die Aktien ein Recht auf
Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie zu Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht.
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5.2 |
Da die flatexDEGIRO AG alleinige Aktionärin der flatex Alpha AG ist, bedarf es keines Angebots auf Barabfindung für die Anteilsinhaber
der übertragenden Gesellschaft. Die flatexDEGIRO AG als alleinige Aktionärin der flatex Alpha AG verzichtet hiermit höchst
vorsorglich auf die Unterbreitung eines entsprechenden Abfindungsangebots sowie dessen Aufnahme in den Verschmelzungsplan.
Angaben über die Bedingungen der Barabfindung in diesem Verschmelzungsplan und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
sind daher nicht erforderlich.
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§ 6
|
Kein Zustimmungserfordernis durch dritte Partei
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Der Beschluss zur Verschmelzung bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustimmung einer dritten Partei. |
§ 7
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Firmenwert und ausschüttbare Rücklage
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Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf den Firmenwert und die ausschüttbaren Rücklagen der flatexDEGIRO AG. |
§ 8
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Abschlussprüfer, Geschäftsjahr
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8.1 |
Für das erste Geschäftsjahr der flatexDEGIRO SE wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer, zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, bestellt.
|
8.2 |
Für das erste Geschäftsjahr der flatexDEGIRO SE wird die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht
("CSRD-Umsetzungsgesetz") als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt. Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO SE hat die Bestellung nur zu vollziehen,
wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für dieses Geschäftsjahr zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht verpflichtend extern
durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist. Weitere Voraussetzung für den Vollzug ist, dass
das CSRD-Umsetzungsgesetz keine Regelung für das betreffende Geschäftsjahr vorsieht, welche die Bestellung des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung ohne ein sonst ersatzweise durchzuführendes gerichtliches Bestellungsverfahren
entbehrlich machen würde.
|
8.3 |
Das erste Geschäftsjahr der flatexDEGIRO SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem die Verschmelzung der flatex Alpha
AG auf die flatexDEGIRO AG in das für die flatexDEGIRO SE zuständige Handelsregister eingetragen wird.
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9.1 |
Die flatexDEGIRO AG hat einen Aktienoptionsplan 2024, ein langfristiges Vergütungsprogramm für die Vorstandsmitglieder und
Mitarbeiter der flatexDEGIRO AG sowie die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der mit ihr verbundenen Unternehmen eingerichtet,
auf dessen Grundlage Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf auf den Namen lautende Stückaktien der flatexDEGIRO AG an die Begünstigten
ausgegeben werden. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der durch die Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG vom 4. Juni
2024 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen. Die vorgenannten Bezugsrechte bleiben
durch die Verschmelzung und die damit einhergehende Umwandlung der flatexDEGIRO AG in die Rechtsform der SE unberührt und
bestehen, gerichtet auf die Gewährung von Aktien an der flatexDEGIRO SE, auch nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung unverändert
fort.
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9.2 |
Die flatexDEGIRO AG hat ferner ein langfristiges, virtuelles Incentivierungsprogramm, den sogenannten Stock-Appreciation-Right
Plan 2020 (SAR 2020), für aktive Vorstandsmitglieder, Key People und sonstige Mitarbeiter eingerichtet, unter denen den jeweils
begünstigen Personen virtuelle Optionen gewährt werden können. Dieses virtuelle Incentivierungsprogramm und die im Rahmen
dieses Programms gewährten virtuellen Optionen bleiben ebenfalls durch die Verschmelzung und die damit einhergehende Umwandlung
der flatexDEGIRO AG in die Rechtsform der SE unberührt und entsprechend den Bedingungen des SAR 2020 bestehen.
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9.3 |
Weitere Rechte i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. f) 1. Alt. SE-VO bestehen nicht und werden im Zusammenhang mit der Verschmelzung
nicht gewährt. Weitere Maßnahmen i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. f) 2. Alt. SE-VO sind nicht vorgesehen.
|
10.1 |
Weder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- und Kontrollorgane noch den Abschlussprüfern der sich verschmelzenden
Gesellschaften wurden und werden anlässlich der Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g)
SE-VO gewährt. Wie in § 11 dieses Verschmelzungsplans dargestellt wird, sind keine Verschmelzungsprüfer bestellt, um diesen
Verschmelzungsplan zu prüfen.
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10.2 |
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt ist, dass die unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt amtierenden
Aufsichtsratsmitglieder der flatexDEGIRO AG auch dem Aufsichtsorgan der flatexDEGIRO SE angehören sollen und die unmittelbar
vor dem Wirksamkeitszeitpunkt amtierenden Mitglieder des Vorstands der flatexDEGIRO AG zu Mitgliedern des Leitungsorgans der
flatexDEGIRO SE zu bestellen.
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§ 11
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Keine Verschmelzungsprüfung und kein Prüfungsbericht
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|
Da sich alle Anteile der flatex Alpha AG in der Hand der flatexDEGIRO AG befinden, bedarf es gemäß Art. 31 Abs. 1 SE-VO i.V.m.
§§ 9 Abs. 2, 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 lit. a) UmwG i.V.m. Art. 18 SE-VO i.V.m. § 232 Abs. 1 des österreichischen Aktiengesetzes
und § 18 Abs. 2 SEG i.V.m. § 20 SEG keiner Beauftragung eines Verschmelzungsprüfers oder eines Berichts über eine Prüfung
dieses Verschmelzungsplans.
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§ 12
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Kein Verschmelzungsbericht
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Da sich alle Anteile der flatex Alpha AG in der Hand der flatexDEGIRO AG befinden, bedarf es gemäß Art. 31 Abs. 1 SE-VO i.V.m.
§ 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 UmwG und Art. 18 SE-VO i.V.m. § 232 Abs. 1 des österreichischen Aktiengesetzes keines Verschmelzungsberichts
der Leitungsorgane der flatexDEGIRO AG und der flatex Alpha AG in Bezug auf die Verschmelzung.
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§ 13
|
Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären
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13.1 |
Der Sitz der flatexDEGIRO SE ist - wie der Sitz der flatexDEGIRO AG - Frankfurt am Main und somit aus deutscher Sicht im Inland.
Die Sicherungsrechte gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO in Verbindung mit §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und Abs. 2 SEAG kommen daher
nicht zur Anwendung. Gläubigern der flatexDEGIRO AG steht somit kein Recht auf Sicherheitsleistung für etwaige Ansprüche zu.
|
13.2 |
Im Übrigen wird bezüglich der Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären der flatexDEGIRO AG auf die Anlage 2 Abschnitt A zu diesem Verschmelzungsplan und bezüglich der Rechte von Gläubigern der flatex Alpha AG auf die Anlage 2 Abschnitt B zu diesem Verschmelzungsplan verwiesen. Die Veröffentlichung der flatex Alpha AG erfolgt gemäß Art. 18 SE-VO i.V.m. § 221a
Abs. 1 des österreichischen Aktiengesetzes in der österreichischen Ediktsdatei.
|
13.3 |
Da die flatexDEGIRO AG alleinige Aktionärin der flatex Alpha AG ist und der Verschmelzung zustimmen wird, unterbleibt gemäß
§ 20 SEG die Angabe der Bedingungen der Barabfindung im Sinne von § 17 SEG.
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§ 14
|
Organe der Gesellschaft |
14.1 |
Die flatexDEGIRO SE hat gemäß §§ 6 und 8 der SE-Satzung eine dualistische Unternehmensführungs- und -kontrollstruktur mit
einem Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan und einem Vorstand als Leitungsorgan.
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14.2 |
Gemäß § 8 Abs. 1 der SE-Satzung besteht der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern.
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14.3 |
Die Mitglieder im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung bestellt.
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14.4 |
Die flatexDEGIRO AG und die flatex Alpha AG gehen davon aus, dass die zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Ämter der Mitglieder
im Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG aufgrund der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO
mit Wirksamwerden der Verschmelzung und des damit einhergehenden Wechsels in die Rechtsform der SE weiterhin fortbestehen.
Aufsichtsratsmitglieder der flatexDEGIRO SE werden folglich diejenigen Mitglieder sein, die zum Umwandlungszeitpunkt Aufsichtsratsmitglied
der flatexDEGIRO AG sind, wobei die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO SE jeweils die Dauer der noch
verbleibenden Amtszeit der jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO AG betragen wird. In der Hauptversammlung,
die über die Zustimmung zu diesem Verschmelzungsplan beschließt, erfolgt infolge des Ablaufs der jeweiligen Amtszeiten eine
Neuwahl sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Dabei soll rein vorsorglich auch bestätigt werden, dass diese Neubestellung auch
für die flatexDEGIRO SE fortgilt.
|
14.5 |
Der Aufsichtsrat bestellt gemäß § 6 Abs. 2 der SE-Satzung die Mitglieder des Vorstands der flatexDEGIRO SE. Diese leiten die
Gesellschaft in eigener Verantwortung und führen ihre Geschäfte. Höchst vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass, unbeschadet der gesetzlichen Kompetenz des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO SE zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands,
davon ausgegangen wird, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der übernehmenden Gesellschaft Herr Oliver Behrens,
Herr Dr. Benon Janos, Herr Stephan Simmang und Frau Christiane Strubel zu Vorstandsmitgliedern der flatexDEGIRO SE bestellt
werden.
|
§ 15
|
Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG
|
|
Beschlüsse (insbesondere außerhalb der Satzung erteilte Ermächtigungen) der Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG gelten, soweit
sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert für die flatexDEGIRO SE fort.
|
§ 16
|
Prokuren
|
|
Die von der flatexDEGIRO AG erteilten Gesamtprokuren gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied bleiben in gleichem Umfang mit
Wirkung für die flatexDEGIRO SE aufrechterhalten. Die von der flatexDEGIRO AG erteilten Gesamtprokuren gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen bleiben ebenso in gleichem Umfang mit Wirkung für die flatexDEGIRO SE aufrechterhalten.
|
§ 17
|
Folgen der Verschmelzung und des Rechtsformwechsels für die Arbeitnehmer
|
17.1 |
Die Verschmelzung und die Annahme der Rechtsform einer SE haben keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der flatexDEGIRO AG
und deren Arbeitsverhältnisse. Es ändert sich lediglich die Rechtsform des Arbeitgebers. Im Einzelnen:
17.1.1 |
Bestehende Anstellungs- und Arbeitsverträge und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der flatexDEGIRO
AG bleiben unberührt und werden von der flatexDEGIRO SE fortgeführt. Nach der Verschmelzung und dem damit verbunden Rechtsformwechsel
werden die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers vom Vorstand der flatexDEGIRO SE ausgeübt.
|
17.1.2 |
Bei der flatexDEGIRO AG sind keine Betriebsräte gebildet. Hieran ändert sich durch die Verschmelzung und den damit verbundenen
Rechtsformwechsel nichts.
|
17.1.3 |
Eine Tarifbindung kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband besteht bei der flatexDEGIRO AG nicht. Auch daran ändert
sich durch die Verschmelzung und den Rechtsformwechsel nichts.
|
17.1.4 |
Bei der flatexDEGIRO AG besteht derzeit keine Form der Unternehmensmitbestimmung in Organen (z.B. Aufsichtsrat). Daran ändert
sich durch die Verschmelzung und den Rechtsformwechsel nichts.
Wegen der Einzelheiten der Beteiligung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verschmelzung und dem damit verbundenen Rechtsformwechsel
wird auf § 18 dieses Verschmelzungsplans verwiesen.
|
17.1.5 |
Die flatexDEGIRO SE haftet als identische juristische Person für alle etwaigen rückständigen Ansprüche der Arbeitnehmer gegen
die flatexDEGIRO AG.
|
17.1.6 |
Eine Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund der Verschmelzung und des damit verbundenen Rechtsformwechsels ist rechtlich
unzulässig und auch nicht geplant. Das Recht des Arbeitgebers, Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zu beenden, bleibt unberührt.
|
17.1.7 |
Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen die Verschmelzung und den damit verbundenen Rechtsformwechsel besteht nicht;
ebenso wenig lösen die Verschmelzung und der damit verbundene Rechtsformwechsel für die Arbeitnehmer ein außerordentliches
Kündigungsrecht aus.
|
|
17.2 |
Umstrukturierungen, die sich als unmittelbare Folge der Verschmelzung und des Rechtsformwechsels ergeben, sind nicht vorgesehen.
|
17.3 |
Die flatex Alpha AG beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat daher keine Arbeitnehmervertretung. Es kommt deshalb auch zu keinem
Übergang von Arbeitsverhältnissen auf die flatexDEGIRO SE.
|
17.4 |
17.4 Die flatexDEGIRO SE als europäische Rechtsform unterliegt nicht den deutschen Mitbestimmungsgesetzen. Für die künftige
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der flatexDEGIRO SE ist das deutsche Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer
Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz) ("SEBG") maßgeblich (vgl. dazu ausführlich § 18).
|
§ 18
|
Beteiligung der Arbeitnehmer
|
18.1 |
Hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer der flatexDEGIRO AG als beteiligte Gesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 SEBG, der
betroffenen Tochtergesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 4 Alt. 1 SEBG und der betroffenen Betriebe i. S. d. § 2 Abs. 4 Alt. 2
SEBG werden die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung
des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ("SE-RL"), insbesondere das SEBG, beachtet. Das danach vorgesehene Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer wird nach den gesetzlichen
Vorschriften durchgeführt. Hinsichtlich der Arbeitnehmer in betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben außerhalb
von Deutschland kommen insoweit auch die jeweiligen dortigen nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der SE-RL dienen,
zur Anwendung.
|
18.2 |
Zur Durchführung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens hat der Vorstand der flatexDEGIRO AG die Arbeitnehmer bzw. zuständigen
Arbeitnehmervertretungen der flatexDEGIRO AG bzw. deren betroffener Tochtergesellschaften und betroffener Betriebe in Deutschland
sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
("Mitgliedstaaten") mit Schreiben vom 15.10.2024 nach § 4 SEBG über das SE-Umwandlungsvorhaben informiert ("Information"). Die Information hat sich insbesondere auf die gesetzlichen Angaben erstreckt, d. h.
18.2.1 |
die Identität und Struktur der flatexDEGIRO AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren
Verteilung auf die Mitgliedstaaten;
|
18.2.2 |
die in der flatexDEGIRO AG, den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
|
18.2.3 |
die Zahl der in der flatexDEGIRO AG, den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben jeweils beschäftigten
Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und
|
18.2.4 |
die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen der flatexDEGIRO AG und den betroffenen Tochtergesellschaften
zustehen.
|
|
18.3 |
Zudem hat der Vorstand der flatexDEGIRO AG nach Maßgabe des § 4 SEBG die Arbeitnehmer bzw. zuständigen Arbeitnehmervertretungen
in der flatexDEGIRO AG, den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben mit dem Schreiben vom 15.10.2024 schriftlich
aufgefordert, das besondere Verhandlungsgremium ("BVG") zu bilden.
|
18.4 |
Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG erfolgte nach den Regelungen der jeweils einschlägigen nationalen Gesetze
zur Umsetzung der SE-RL. Gem. § 5 Abs. 1 SEBG wurden für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe
der nationalen Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaats Mitglieder für das BVG gewählt bzw. bestellt. Dabei konnte für jeden
Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der zehn Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer oder einen Bruchteil davon betrug, nach Maßgabe der nationalen Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaats
ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das BVG gewählt bzw. bestellt werden. Insofern bestand die Möglichkeit für die Arbeitnehmer,
insgesamt bis zu 12 Mitglieder in das BVG zu wählen bzw. zu bestellen. Von den jeweiligen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmervertretungen
wurden aus Deutschland sechs (6) Mitglieder, aus Bulgarien ein (1) Mitglied sowie aus den Niederlanden drei (3) Mitglieder
gewählt bzw. bestellt.
|
18.5 |
Der Vorstand der flatexDEGIRO AG hat die Mitglieder des BVG unverzüglich nach der Mitteilung der Namen der Mitglieder zur
konstituierenden Sitzung des BVG eingeladen. Mit dieser Sitzung beginnt das Verhandlungsverfahren. Für das Verhandlungsverfahren
und die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen flatexDEGIRO SE werden die §§ 11 ff. SEBG beachtet.
|
18.6 |
Gesetzliches Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 21 SEBG über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der zukünftigen flatexDEGIRO SE zwischen dem Vorstand der flatexDEGIRO AG und dem BVG. In der Beteiligungsvereinbarung
soll insbesondere ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern in den Mitgliedstaaten festgelegt
werden. Für den Fall, dass es nicht zum Abschluss einer solchen Beteiligungsvereinbarung kommt, würde die gesetzliche Auffanglösung
eingreifen. In diesem Fall wäre bei der zukünftigen flatexDEGIRO SE ein SE-Betriebsrat zu bilden (§ 23 SEBG); eine Mitbestimmung
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bestünde hingegen nicht, da bisher bei der flatexDEGIRO AG ebenfalls keine Mitbestimmung
im Aufsichtsrat besteht (§ 35 Abs. 1 SEBG).
|
§ 19
|
Anwendung des österreichischen Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG)
|
19.1 |
Die Verschmelzung wird abgabenrechtlich als Verschmelzung gemäß Art. I des österreichischen Umgründungssteuergesetzes durchgeführt.
|
19.2 |
Der Verschmelzungsstichtag ist auch der Verschmelzungsstichtag im Sinne des § 2 Abs. 5 des österreichischen Umgründungssteuergesetzes.
|
19.3 |
Die übertragende Gesellschaft verfügt über keine Grundstücke im Sinne des österreichischen Grunderwerbsteuergesetzes, so
dass die gegenständliche Verschmelzung keine österreichische Grunderwerbsteuer auslöst.
|
19.4 |
Die Verschmelzung unterliegt keiner Umsatzsteuer und es fallen auch keine Kapitalverkehrssteuern und Gebühren an.
|
§ 20
|
Kosten
|
|
Der für die Umwandlung der Gesellschaft in eine SE im Wege der Verschmelzung anfallende Aufwand, bestehend aus Gerichts- und
Notarkosten sowie den Kosten der Veröffentlichung und sämtlichen Beratungskosten (Rechts- und Steuerberaterkosten, Kosten
für Wirtschaftsprüfer), wird von der flatexDEGIRO SE bis zu einer Höhe von EUR 500.000,00 getragen.
|
§ 21
|
Verschiedenes
|
21.1 |
Sollten Bestimmungen dieses Verschmelzungsplans unwirksam sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Verschmelzungsplan eine Regelungslücke
enthält. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die
Parteien, eine angemessene Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst
nahekommt.
|
21.2 |
Dieser Verschmelzungsplan bedarf und steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlungen
der flatexDEGIRO AG und der flatex Alpha AG.
|
Anlagen zum Verschmelzungsplan der flatexDEGIRO AG und der flatex Alpha AG
Anlage 1:
|
Satzung der flatexDEGIRO SE |
Anlage 2 Abschnitt A:
|
Bekanntmachung der flatexDEGIRO AG gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001
|
Anlage 2 Abschnitt B:
|
Bekanntmachung der flatex Alpha AG gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001
|
ANLAGE 1
zum Verschmelzungsplan
Satzung
der
flatexDEGIRO SE
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) |
Die Firma der Gesellschaft lautet:
|
(2) |
Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (SE).
|
(3) |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
|
(4) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist
a) |
die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Wartung von Soft- und Hardware, Telematikprodukten (im Sinne drahtloser
Datenübertragung und Auswertung) und bürotechnischen Anlagen jeder Art;
|
b) |
die Datenverarbeitung und das Anbieten eines Büro-, Buchhaltungs- und Dienstleistungsservice insbesondere für die betriebswirtschaftliche
und organisatorische Abwicklung von Finanzgeschäften, insbesondere Wertpapiergeschäften, und von Zahlungsverkehr jeglicher
Art;
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c) |
der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich der Finanzdienstleistungsbranche,
sowie die Erbringung von Management-, Beratungs- und Servicedienstleistungen insbesondere für die vorgenannten Gesellschaften
und Dritte jeweils insbesondere aus dem Bereich der Finanzdienstleistungsbranche;
|
d) |
sowie sämtliche mit den vorgenannten Aktivitäten fachverwandte Tätigkeiten.
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(2) |
Die Gesellschaft ist ferner zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar
oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere
Unternehmen aller Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft kann Unternehmen leiten und Unternehmensverträge
mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Gegenstand auch ganz oder teilweise
mittelbar verwirklichen.
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§ 3 Bekanntmachungen
(1) |
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist. Soweit Bekanntmachungen freiwilliger Natur sind, können sie auch ausschließlich auf der Internetseite der Gesellschaft
erfolgen.
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(2) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der elektronischen Kommunikation
zu übermitteln.
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II. Grundkapital und Aktien
§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 110.134.548,00.
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(2) |
Es ist eingeteilt in 110.134.548 nennwertlose Stückaktien.
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(3) |
Das Grundkapital ist durch Umwandlung der flatexDEGIRO AG, Frankfurt am Main, erbracht, die als übernehmender Rechtsträger
im Rahmen der Verschmelzung mit der flatex Projektgesellschaft Alpha AG, Wien/Österreich, die Rechtsform der SE angenommen
hat.
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(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 43.600.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 43.600.000 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
• |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
|
• |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2021/I festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/I anzupassen.
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(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.800.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 10.800.000 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/II).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
• |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
• |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des sowohl zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung als auch zum
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des
endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene
Aktien entfällt, die seit dem 29. Juni 2021 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der
neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen
ist;
|
• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
|
• |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2021/II festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021/II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/II anzupassen.
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(6) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 5.501.627,00 durch Ausgabe von bis zu 5.501.627 neuen auf den Namen lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Das Bedingte Kapital 2024 dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten,
die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2024 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2024 in der Zeit bis
einschließlich zum 03. Juni 2029 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführungen
und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der
Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt oder Barausgleich
bzw. Barabfindung leistet. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte laufenden Geschäftsjahres
am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Soweit der Vorstand betroffen ist. ist der ausschließlich Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist des Weiteren
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 anzupassen.
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§ 5 Aktien
(1) |
Die Aktien lauten auf den Namen. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die in § 67 Abs.
1 AktG zu ihrer Person vorgesehenen Angaben sowie die Stückzahl der von ihnen gehaltenen Aktien mitzuteilen. Die Aktionäre
haben der Gesellschaft jede Änderung der in vorstehendem Satz genannten Angaben unverzüglich mitzuteilen.
|
(2) |
Die Form der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
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(3) |
Die Gesellschaft kann Urkunden über mehrere Aktien (Sammelaktien) oder über alle von einem Aktionär gehaltenen Aktien (Mehrfachurkunden)
ausstellen.
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(4) |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
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(5) |
Soweit gesetzlich zulässig und sofern nicht die Verbriefung nach ggf. anwendbaren Regeln erforderlich ist, ist ein Anspruch
der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ausgeschlossen. Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt
ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.
|
III. Organe der Gesellschaft
§ 6 Dualistisches Leitungssystem
(1) |
Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem
Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).
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(2) |
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
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IV. Vorstand
§ 7 Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1) |
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die genaue Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt
der Aufsichtsrat.
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(2) |
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen oder die Verlängerung
der Amtszeit sind möglich.
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(3) |
Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
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(4) |
Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
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(5) |
Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands nicht etwas anderes
vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.
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(6) |
Die folgenden Arten von Geschäften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
(a) |
Geschäfte und Maßnahmen, die die wesentliche Unternehmensstrategie betreffen oder die zu einer wesentlichen Änderung der Unternehmensentwicklung
führen, insbesondere die Aufnahme neuer Geschäftszweige und die Einstellung oder wesentliche Einschränkung bisheriger Geschäftszweige,
|
(b) |
der Erwerb, die Veräußerung oder sonstige Verfügung von oder über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte,
|
(c) |
Wesentliche Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und dem Vorstand sowie ihm nahestehende Personen oder ihnen persönlich
nahestehenden Unternehmungen andererseits.
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Der Aufsichtsrat kann weitere Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
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(7) |
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht der Aufsichtsrat eine solche erlassen hat. Der Geschäftsverteilungsplan
des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
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§ 8 Vertretung der Gesellschaft
(1) |
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten.
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(2) |
Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsrecht erteilen.
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(3) |
Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandmitglieder von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien; davon ausgenommen
ist die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§ 112 AktG).
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(4) |
Stellvertretende Vorstandmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis dem ordentlichen Vorstand gleich.
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V. Aufsichtsrat
§ 9 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.
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(2) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über
ihre Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern es sich um eine erstmalige Wahl
zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft handelt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Wiederwahl ist zulässig. Bei einer Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds werden die Mitglieder des Aufsichtsrats grundsätzlich
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
Die Hauptversammlung kann im Einzelfall von den in Satz 1 und Satz 4 geregelten Amtszeiten abweichen und eine kürzere oder
längere Amtszeit, die die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreitet, beschließen. Die Wahl des Nachfolgers eines vor
Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern
die Hauptversammlung nichts Abweichendes beschließt.
|
(3) |
Gleichzeitig mit der Wahl der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder
Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach der bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats,
wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat
ausscheiden. Sind Ersatzmitglieder gewählt, so tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden
ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle.
|
(4) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen, wenn ein wichtiger Grund besteht.
Sofern für die Amtsniederlegung kein wichtiger Grund besteht, ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. Die Amtsniederlegung
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder
im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden gegenüber dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Der
Empfangsberechtigte kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen.
|
(5) |
Ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats kann von seinem Amt vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt
ist, durch einen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Hauptversammlung abberufen
werden.
|
§ 10 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) |
Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden
sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
für die in § 9 Abs. (2) bestimmte Amtszeit, soweit eine kürzere Zeit nicht bestimmt wird.
|
(2) |
Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
einen neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
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(3) |
Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben im Aufsichtsrat wahr und hat alle Rechte
und Pflichten, die dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach dem Gesetz oder dieser Satzung zustehen.
|
(4) |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden im Namen des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben. Der Vorsitzende ist
berechtigt, für den Aufsichtsrat bestimmte Erklärungen entgegenzunehmen.
|
§ 11 Sitzungen/Einberufung
(1) |
Der Aufsichtsrat soll Sitzungen abhalten so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. In der Regel soll eine Sitzung
im Kalendervierteljahr, es müssen aber wenigstens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abgehalten werden. Zur Durchführung der
Sitzung des Aufsichtsrats, die über die Billigung des Jahresabschlusses entscheidet, soll der Aufsichtsrat zusammenzutreten
(Präsenzsitzung).
|
(2) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, seinen Stellvertreter
mündlich, fernmündlich, schriftlich oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) oder Kombinationen
aus diesen einberufen.
|
(3) |
Die Form der Einberufung, den Tagungsort und den Zeitpunkt der Sitzung bestimmt der Vorsitzende.
|
(4) |
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln; dabei sind die
einzelnen Punkte der Tagesordnung so eindeutig anzugeben, dass bei der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder von ihrem
Recht der schriftlichen Stimmabgabe gem. § 12 Abs. (3) Gebrauch machen können.
|
(5) |
Auf Einladung des Aufsichtsrats haben Vorstandsmitglieder an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teilzunehmen. Die Einladung
kann sich auf die Beratung von einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränken.
|
(6) |
Der Sitzungsleiter bestimmt, ob und welche Dritte zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte zugezogen werden. Der Abschlussprüfer
soll an der jährlichen Bilanzsitzung teilnehmen.
|
§ 12 Beschlussfassungen
(1) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats ordnungsgemäß geladen sind und mindestens
drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen; schriftliche Stimmabgabe gemäß Abs. (3) gilt als Teilnahme
an der Beschlussfassung. Der Aufsichtsrat ist auch ohne form- und fristgerechte Einberufung beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder des Aufsichtsrats unter einstimmigem Verzicht auf sämtliche Frist- und Formerfordernisse erscheinen und zu einer
Vollversammlung zusammentreten.
|
(2) |
Ein Aufsichtsratsmitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
|
(3) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende kann auch zulassen, dass einzelne
oder sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Sitzung und Beschlussfassung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz
teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie
schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder eine gemäß § 109 Abs. 3 AktG zur Sitzungsteilnahme berechtigte
Person überreichen lassen. Dies gilt auch für die Abgabe der zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Als schriftliche
Stimmabgabe gilt auch eine mit Hilfe gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) übermittelte Stimmabgabe.
|
(4) |
Den Vorsitz in der Sitzung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Sitzungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die
Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen; er kann die Behandlung einzelner
Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung vertagen.
|
(5) |
Ein Beschluss über Gegenstände oder Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und den Aufsichtsratsmitgliedern auch sonst
nicht mindestens drei Tage vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, kann nur dann gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht.
|
(6) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes
bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Dies gilt auch für Wahlen.
|
(7) |
Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so findet eine neue Aussprache und eine neue Abstimmung sofort statt, wenn nicht
der Aufsichtsrat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vertagung beschließt. Ergibt auch diese sofortige neue Abstimmung
Stimmengleichheit, hat der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.
|
(8) |
Über in Sitzungen des Aufsichtsrats gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der jeweiligen
Sitzung zu unterschreiben ist. Der Sitzungsleiter kann einen nicht dem Aufsichtsrat angehörenden und zur Verschwiegenheit
zu verpflichtenden Protokollführer bestimmen, welcher die Niederschrift ebenfalls unterzeichnen soll. In der Niederschrift
sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und
die Beschlüsse des Aufsichtsrats wiederzugeben.
|
(9) |
Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) oder Kombinationen aus diesen zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies
für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist bestimmt. Eine Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche
oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) oder Kombinationen aus diesen ist stets zulässig,
wenn die Beschlussfassung einstimmig mit allen vorhandenen Stimmen erfolgt. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen werden vom
Vorsitzenden schriftlich festgehalten, und diese Niederschrift ist allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.
|
(10) |
Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschlusses durch Klage
geltend gemacht werden.
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§ 13 Geschäftsordnung, Ausschüsse
(1) |
Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung
geben.
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(2) |
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen. Den Ausschüssen können
auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.
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(3) |
Der Aufsichtsrat und die Ausschüsse können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Unterstützung sachverständiger Personen
bedienen. Sie können zu ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuziehen.
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(4) |
§ 11 Abs. (5) und (6) gelten für die Ausschüsse entsprechend.
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§ 14 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
(1) |
Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm gesetzlich zwingend oder durch diese Satzung oder in sonstiger Weise
zugewiesen werden; insbesondere überwacht und berät der Aufsichtsrat den Vorstand und ist in Entscheidungen von grundlegender
Bedeutung für das Unternehmen unmittelbar eingebunden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und demgemäß alle
Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. Der Aufsichtsrat hat zu beschließen,
dass bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung seiner Zustimmung bedürfen.
|
(3) |
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend zu berichten; der Aufsichtsrat kann die Häufigkeit, den Inhalt und die Art der Berichtsweise
innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Zeit zu Zeit festlegen. Die Berichterstattung hat sich insbesondere auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die geschäftlichen Vorgänge
bei diesen Unternehmen zu erstrecken.
|
(4) |
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung für
den Vorstand erlassen. § 7 Abs. (6) Satz 2 dieser Satzung bleibt unberührt.
|
(5) |
Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
|
§ 15 Vergütung
(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder
wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Die zuletzt beschlossene Vergütung bleibt solange gültig, bis die Hauptversammlung
eine geänderte Vergütung beschließt.
|
(2) |
Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf eines Geschäftsjahres am Tage nach der Hauptversammlung, in der über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss gefasst wurde.
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(3) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden
angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.
|
(4) |
Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
mit einer marktüblichen Versicherungssumme in angemessener Höhe abschließen bzw. die Aufsichtsratsmitglieder in eine solche
Versicherung einbeziehen, welche die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder aus ihrer Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. Die Gesellschaft
trägt die auf die Mitglieder des Aufsichtsrats insgesamt entfallenden Versicherungsprämien und Steuern für eine solche Versicherung.
|
(5) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer und die notwendigen
Auslagen.
|
VI. Hauptversammlung
§ 16 Ort und Einberufung
(1) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse, in einer deutschen Stadt mit
mehr als 100.000 Einwohnern oder in dessen/deren Umgebung in einem Umkreis von 50 km statt.
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(2) |
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen
durch den Aufsichtsrat einberufen.
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(3) |
Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlichen Frist einzuberufen.
|
§ 17 Teilnahmerecht
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder
englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
In der Einberufung zur Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden.
|
(2) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Macht der Vorstand von der Ermächtigung nach dieser Bestimmung Gebrauch, sind die näheren
Einzelheiten in der Einberufung mitzuteilen.
|
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung
gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung
in das Handelsregister der Gesellschaft. Die bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung einzuhaltenden Voraussetzungen
und die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung bzw. zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung und deren maßgeblichen Voraussetzungen
ergeben sich aus dem Gesetz. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt zu machen.
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(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen
zur Briefwahl nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit
der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
|
(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise erfolgende Bild- und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung
für die Aktionäre und/oder die Öffentlichkeit in einer von ihm näher bestimmten Weise zuzulassen, sofern dies in der Einberufung
zu der Hauptversammlung angekündigt wurde.
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(6) |
Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen,
ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund anderer Umstände,
die eine Anreise als unangemessen erscheinen lassen, die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit
erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
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§ 18 Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Fall seiner Verhinderung führt den Vorsitz
in der Hauptversammlung sein Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrat mit Mehrheit hierzu gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats.
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(2) |
Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt das Abstimmungsverfahren. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände
der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen; er kann dabei auch eine von der Einladung
abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen.
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(3) |
Der Vorsitzende kann das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn
der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufes den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten
sowie des einzelnen Frage-, Nachfrage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage-,
Nachfrage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung
und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden.
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§ 19 Stimmrecht; Beschlüsse der Hauptversammlung
(1) |
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
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(2) |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas Abweichendes
bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Stimmenmehrheit). In den Fällen, in denen das Aktiengesetz
außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig
ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals (Kapitalmehrheit). Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften eine andere Mehrheit vorschreiben, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw.,
sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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(3) |
Im Falle der Stimmgleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.
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(4) |
Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet
das Los.
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(5) |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Wenn weder ein Intermediär noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG
genannte Institution oder Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung dieser Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht,
ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
|
(6) |
Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung - soweit gesetzlich zulässig - Beschlüsse ohne Einhaltung
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung fassen, soweit
kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.
|
VII. Jahresabschluss
§ 20 Rechnungslegung und Gewinnverwendung
(1) |
Der Vorstand hat in der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist den Jahresabschluss und soweit erforderlich den Lagebericht für
das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen.
|
(2) |
Der Vorstand hat den Jahresabschluss, soweit erforderlich den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns
unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen, nachdem
er dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
|
(3) |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, gegebenenfalls den Lagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes
des Vorstands sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an
die Hauptversammlung zu berichten.
|
(4) |
Der Jahresabschluss ist festgestellt, sobald ihn der Aufsichtsrat gebilligt hat, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen,
die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
|
(5) |
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Die Hauptversammlung
beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie
die Bestellung des Abschlussprüfers.
|
(6) |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie den Jahresüberschuss ganz oder teilweise in andere
Gewinnrücklagen einstellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist jedoch nicht zulässig,
wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte
übersteigen würde. Vom Jahresüberschuss sind dabei jeweils die Beträge, die in gesetzliche Rücklagen einzustellen sind, und
ein Verlustvortrag vorab abzuziehen.
|
(7) |
Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.
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VIII. Übermittlung von Informationen und Gründungsaufwand
§ 21 Übermittlung von Informationen, Gründungsaufwand
(1) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
|
(2) |
Der für die Umwandlung der Gesellschaft in eine SE im Wege der Verschmelzung anfallende Aufwand, bestehend aus Gerichts- und
Notarkosten sowie den Kosten der Veröffentlichung und sämtlichen Beratungskosten (Rechts- und Steuerberaterkosten, Kosten
für Wirtschaftsprüfer), wird von der flatexDEGIRO SE bis zu einer Höhe von EUR 500.000,00 getragen.
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§ 22 Übernahme von Regelungen aus früheren Satzungen
Die Gesellschaft trägt den mit ihrer Gründung verbundenen Aufwand bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00.
ANLAGE 2 zum Verschmelzungsplan
ABSCHNITT A
Bekanntmachung der flatexDEGIRO AG
gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
(SE-VO)
flatexDEGIRO AG
- Bekanntmachung gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO) -
Im Wege der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art.
17 Abs. 2 lit. a) SE-VO, soll die flatex Projektgesellschaft Alpha AG, Wien, Österreich, auf die flatexDEGIRO AG, Frankfurt
am Main, Deutschland, verschmolzen werden und die flatexDEGIRO AG die Rechtsform einer SE annehmen.
Deshalb werden gemäß Art. 21 lit. a) bis e) SE-VO die folgenden Angaben bekannt gemacht:
1. |
flatex Projektgesellschaft Alpha AG
|
a) |
Rechtsform, Firma und Sitz
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Firma: flatex Projektgesellschaft Alpha AG
Sitz: Wien, Österreich
|
b) |
Register, bei dem die in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 (vormals Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG) genannten
Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register
Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmennummer FN 649976 y. Dort
sind auch die in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 (vormals Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG) genannten
Urkunden hinterlegt.
|
a) |
Rechtsform, Firma und Sitz
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Firma: flatexDEGIRO AG
Sitz: Frankfurt am Main, Deutschland
|
b) |
Register, bei dem die in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 (vormals Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG) genannten
Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register
Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 103516. Dort
sind auch die in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 (vormals Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG) genannten
Urkunden hinterlegt.
|
c) |
Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der flatexDEGIRO AG gemäß Art. 24 Abs. 1 SE-VO sowie
die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 SE-VO findet unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung das Recht
des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, zum Schutz der Interessen der Gläubiger
der sich verschmelzenden Gesellschaften wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften Anwendung.
Im deutschen Recht ist der Gläubigerschutz in § 22 UmwG geregelt. Danach ist den Gläubigern der flatexDEGIRO AG Sicherheit
zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung
der Verschmelzung in das Register des Sitzes der flatexDEGIRO AG nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch
nach Grund und Höhe in Textform anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekannt gemacht mit Bekanntmachung der
Eintragung der Verschmelzung mit ihrem ganzen Inhalt in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem. Die Bekanntmachung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem sie auf der elektronischen Seite für
Bekanntmachungen für die Öffentlichkeit einsehbar eingestellt ist.
Dieses Recht steht den Gläubigern der flatexDEGIRO AG allerdings nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung
die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses
Recht hinzuweisen.
Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz
ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlichen Vorschriften zu ihrem Schutz
errichtet und staatlich überwacht ist.
Für Anleihegläubiger der flatexDEGIRO AG (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber
von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b), c) SE-VO gelten ebenfalls die
vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte entsprechend.
Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG) finden hier keine Anwendung,
weil der künftige Sitz der flatexDEGIRO SE in Frankfurt am Main, Deutschland, und damit aus deutscher Sicht im Inland sein
wird.
Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger
der flatexDEGIRO AG eingeholt werden:
flatexDEGIRO AG z. Hd. des Vorstands Omniturm, Große Gallusstraße 16-18, 60312 Frankfurt am Main Deutschland
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|
d) |
Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der flatexDEGIRO AG gemäß Art. 24 Abs. 2
SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können:
Gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedsstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht
unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung
ausgesprochen haben, zu gewährleisten.
Aktionäre der flatexDEGIRO AG können gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG vom 2. Juni
2025 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan für die Verschmelzung zur Aufnahme der flatex Projektgesellschaft Alpha AG
als übertragende Gesellschaft auf die flatexDEGIRO AG als übernehmende Gesellschaft und die Zusammenführung dieser sich verschmelzenden
Gesellschaften in einer Europäischen Aktiengesellschaft Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben.
Die Nichtigkeitsklage muss gemäß § 14 Abs. 1 UmwG binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sie kann nur
auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt am Main
als das Landgericht, in dessen Bezirk die flatexDEGIRO AG ihren Sitz hat.
Die Anfechtungsklage muss ebenso binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG erhoben
werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder
in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der flatexDEGIRO AG, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung
erworben hat und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur dann
anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß
einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist oder soweit die Anfechtungsklage
auf das Erlangen von Sondervorteilen, § 243 Abs. 2 AktG, gestützt ist. Im letzten Fall muss der Aktionär die Aktien schon
vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben. Ausschließlich zuständig ist für die Anfechtungsklage das Landgericht
Frankfurt am Main als das Landgericht, in dessen Bezirk die flatexDEGIRO AG ihren Sitz hat.
Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig
erklärt, entfaltet das Urteil Wirkung gegenüber allen Aktionären sowie den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats,
auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich
aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister am Sitz der flatexDEGIRO AG eingetragen und
die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die künftige flatexDEGIRO SE nach § 16 Abs. 3 S. 10 UmwG
verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss
beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im
Handelsregister am Sitz der flatexDEGIRO AG bzw. flatexDEGIRO SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden.
Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der flatexDEGIRO AG unverzüglich in den Gesellschaftsblättern
bekannt zu machen, § 248a S. 1 AktG. Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach §§ 248a S. 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG
deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie
die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der flatexDEGIRO AG und ihr zurechenbare Leistungen Dritter müssen
gesondert beschrieben und hervorgehoben werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten.
Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen
können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines
Prozesses geschlossen werden.
Aktionären der flatexDEGIRO AG steht kein Barabfindungsrecht nach § 7 SEAG zu. § 7 SEAG setzt voraus, dass die SE ihren Sitz
aus deutscher Sicht im Ausland hat. Das ist nicht der Fall, da die flatexDEGIRO AG übernehmende Gesellschaft ist und der künftige
Sitz der flatexDEGIRO SE in Frankfurt am Main, Deutschland, sein wird.
Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre
der flatexDEGIRO AG eingeholt werden:
flatexDEGIRO AG z. Hd. des Vorstands Omniturm, Große Gallusstraße 16-18, 60312 Frankfurt am Main Deutschland
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3. |
Firma und Sitz der SE
Die durch die Verschmelzung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG auf die flatexDEGIRO AG entstehende SE wird unter "flatexDEGIRO
SE" firmieren und ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, haben.
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Frankfurt am Main, im April 2025
flatexDEGIRO AG
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Oliver Behrens
Vorstand
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Dr. Benon Janos
Vorstand
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Stephan Simmang
Vorstand
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Christiane Strubel
Vorstand
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ABSCHNITT B
Bekanntmachung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG
gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
(SE-VO)
iVm § 19 SE-Gesetz iVm § 221a Abs 1 AktG
flatex Projektgesellschaft Alpha AG
FN 649976 y
- Bekanntmachung gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO) iVm § 19 SE-Gesetz iVm § 221a Abs 1 AktG -
betreffend die Verschmelzung durch Aufnahme der flatex Projektgesellschaft Alpha AG, Wien, Österreich, auf die flatexDEGIRO AG, Frankfurt am Main, Deutschland
Die flatex Projektgesellschaft Alpha AG mit Sitz in Wien, Österreich, FN 649976 y (die „übertragende Gesellschaft“), soll als übertragender Rechtsträger auf ihre Alleinaktionärin, die flatexDEGIRO AG mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland,
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 103516 (die „übernehmende Gesellschaft“), als übernehmender Rechtsträger im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 17
Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) („SE-VO“) nach den Bestimmungen der Art 17 ff der SE-VO verschmolzen werden. Die übernehmende Gesellschaft soll die Rechtsform einer
Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, „SE“) mit der Firma „flatexDEGIRO SE“ annehmen.
Der finale Entwurf des Verschmelzungsplans/Verschmelzungsvertrags wird in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j Gerichtsorganisationsgesetz)
veröffentlicht.
Gemäß Art. 21 SE-VO i. V. m. § 19 des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SEG“) und § 221a Abs. 1 und Abs. 1a des Aktiengesetzes („AktG“) wird hiermit folgendes bekannt gemacht:
a) |
Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften
Die übertragende Gesellschaft ist die flatex Projektgesellschaft Alpha AG, eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts
mit dem Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 649976 y.
Die übernehmende Gesellschaft ist die flatexDEGIRO AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt
am Main, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 103516.
|
b) |
Das Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden
Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register
Die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden sind für die übertragende Gesellschaft beim Firmenbuch des
Handelsgericht Wien hinterlegt; die Registernummer ist FN 649976 y.
Die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden sind für die übernehmende Gesellschaft beim Amtsgericht
Frankfurt am Main hinterlegt; die Registernummer ist HRB 103516.
|
c) |
Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der flatex Projektgesellschaft Alpha AG gemäß Art. 24
Abs. 1 lit. a) bis c) SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt
werden können, sowie weitere Auswirkungen auf die Gläubiger
Die Verschmelzung hat unter anderem zur Folge, dass das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die übertragende Gesellschaft erlischt ohne Abwicklung.
Etwaige Ansprüche von Gläubigern der flatex Projektgesellschaft Alpha AG sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung
gegenüber der flatexDEGIRO SE geltend zu machen. Eine inhaltliche Veränderung der Vertragsverhältnisse tritt dadurch nicht
ein.
Das Datum der Wirksamkeit der Verschmelzung kann von den Gesellschaften nur beschränkt beeinflusst werden und hängt auch davon
ab, wann die zuständigen Registergerichte (Handelsgericht Wien, Amtsgericht Frankfurt am Main) die notwendigen Eintragungen
vornehmen.
ii) |
Anspruch auf Erhalt der Verschmelzungsdokumentation
|
Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der flatex Projektgesellschaft Alpha AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der folgenden
Unterlagen erteilt:
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(i) |
Entwurf des Verschmelzungsplans/Verschmelzungsvertrags;
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(ii) |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der flatexDEGIRO AG für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 sowie der Jahresabschluss der flatexDEGIRO
AG und der zusammengefasste Lagebericht der flatexDEGIRO AG und des flatexDEGIRO Konzerns für das Geschäftsjahr 2024;
|
(iii) |
Jahresabschluss und Lagebericht der flatex Projektgesellschaft Alpha AG für das letzte Geschäftsjahr (die flatex Projektgesellschaft
Alpha AG wurde am 2. April 2025 in das Firmenbuch eingetragen; die Zwischenbilanz der flatex Projektgesellschaft Alpha AG
zum 30. April 2025 wird der Verschmelzung als Schlussbilanz (§ 220 Abs. 3 AktG) zugrunde gelegt).
Alleinaktionärin der flatex Projektgesellschaft Alpha AG ist die flatexDEGIRO AG. Die flatex Projektgesellschaft Alpha AG
ist also eine 100%ige Tochtergesellschaft der flatexDEGIRO AG. Klarstellend wird daher festgehalten, dass weder bei der flatex
Projektgesellschaft Alpha AG noch bei der flatexDEGIRO AG eine Verschmelzungsprüfung (§ 18 SEG und § 220b AktG) durchgeführt
wird (Art. 31 Abs. 1 SE-VO i. V. m. §§ 9 Abs. 2, 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 lit a) deutsches Umwandlungsgesetz - „UmwG“ i. V. m. Art. 18 SE-VO i. V. m. § 232 Abs 1 AktG) und kein Verschmelzungsbericht des Vorstands (§ 220a AktG) erstellt wird
(Art. 31 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 UmwG und Art 18 SE-VO i. V. m. § 232 Abs 1 AktG) und auch keine
Prüfung sowie Berichtserstattung durch die Aufsichtsräte (§ 220c AktG) erfolgt (Art 18 SE-VO i. V. m. § 232 Abs. 1 AktG).
Diese Unterlagen liegen daher nicht vor. Weiters wird festgehalten, dass aus diesem Grund auch ein Barabfindungsangebot und
der Hinweis auf die Angaben über die Rechte der Minderheitsaktionäre gemäß Art. 21 lit. d) SE-VO und § 21 SEG (Barabfindung)
entfallen (§ 20 SEG).
Die flatexDEGIRO AG wird als Alleinaktionärin der flatex Projektgesellschaft Alpha AG in einer abzuhaltenden Hauptversammlung
über die Verschmelzung Beschluss fassen.
Als Alleinaktionärin der flatex Projektgesellschaft Alpha AG wird die flatexDEGIRO AG schließlich gemäß § 232 Abs. 2 AktG
auf die Einhaltung der §§ 220a bis 220c und 221a Abs. 1 bis 3 AktG verzichten. Hinweise gemäß § 221a Abs. 1 Satz 2 AktG sind
daher entbehrlich.
|
|
iii) |
Anspruch auf Sicherheitsleistung
|
Den Gläubigern der flatex Projektgesellschaft Alpha AG ist, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss
der Hauptversammlung der flatex Projektgesellschaft Alpha AG schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende
Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch
nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird (§ 23 SEG i.
V. m. § 14 SEG).
Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren.
Die Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 SE-VO (i. V. m. § 24 Abs. 3 SEG) darf überdies erst dann ausgestellt werden, wenn allen
Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde und wenn sichergestellt
ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Den Gläubigern der flatex Projektgesellschaft Alpha AG ist weiters, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung
der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
Dieses Recht steht den Gläubigern der flatex Projektgesellschaft Alpha AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch
die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung
auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall
der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und
behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Wird trotz Einhaltung der genannten Voraussetzungen einem Gläubiger keine Sicherheit
geleistet, kann er den Anspruch auf Sicherheitsleistung im streitigen Verfahren mit Klage geltend machen.
iv) |
Anschrift für weitere Auskünfte
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Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere, erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der
Gläubiger und der Aktionäre der flatex Projektgesellschaft Alpha AG eingeholt werden:
flatex Projektgesellschaft Alpha AG z. Hd. des Vorstands Sterngasse 13 1010 Wien Österreich
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d) |
Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der flatex Projektgesellschaft Alpha AG gemäß
Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden
können
Die übernehmende Gesellschaft ist die Alleinaktionärin der übertragenden Gesellschaft. Es gibt daher keine Minderheitsaktionäre.
Angaben zur Ausübung deren Rechte, insbesondere das Recht eine angemessene Barabfindung zu erhalten, entfallen daher.
Die zuvor unter Punkt c) ii) angeführten Unterlagen werden der Alleinaktionärin übermittelt.
Zur Anschrift, unter der Auskünfte eingeholt werden können, wird auf vorstehenden Punkt c) iv) verwiesen.
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e) |
Die für die SE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz
Durch diese Verschmelzung erlischt die flatex Projektgesellschaft Alpha AG, und die übernehmende flatexDEGIRO AG nimmt die
Rechtsform einer SE an. Die dadurch gegründete SE wird die Firma "flatexDEGIRO SE" führen und ihren Sitz in Frankfurt am Main,
Deutschland, haben.
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Wien, am 15. April 2025
flatex Projektgesellschaft Alpha AG
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Dr. Roman Gaitzsch
Vorstand
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Olaf Schilling
Vorstand
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5. Auf der Internetseite der Gesellschaft zugängliche Unterlagen zur Tagesordnung
Nachfolgende Unterlagen stehen von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung
2025“ zur Verfügung.
Zu Tagesordnungspunkt 1:
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der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024, der zusammengefasste Lagebericht
für die flatexDEGIRO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 inkl. dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a
Abs. 1, 315a HGB, der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024 sowie die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung
nach §§ 289f, 315d HGB für das Geschäftsjahr 2024 und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht für das Geschäftsjahr
2024
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Zu Tagesordnungspunkt 7:
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• |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024
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Zu Tagesordnungspunkt 8:
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• |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (Vorstandsvergütungssystem 2025)
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Zu Tagesordnungspunkt 9:
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Ergänzende Angaben zu den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, insbesondere
die Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG
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Zu Tagesordnungspunkt 10:
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• |
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder (Aufsichtsratsvergütungssystem 2025)
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Zu Tagesordnungspunkt 11:
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• |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG betreffend die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2025, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
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Zu Tagesordnungspunkt 12:
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• |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG betreffend
die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
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Zu Tagesordnungspunkt 13:
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• |
Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen der flatexDEGIRO AG als übernehmendem Rechtsträger und der flatex Projektgesellschaft
Alpha AG als übertragendem Rechtsträger inklusive aller Anlagen
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• |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der flatexDEGIRO AG und die Konzernabschlüsse und Lageberichte des flatexDEGIRO Konzerns,
jeweils für die Geschäftsjahre 2022 und 2023, sowie der Jahresabschluss der flatexDEGIRO AG, der Konzernabschluss des flatexDEGIRO
Konzerns und der zusammengefasste Lagebericht für die flatexDEGIRO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024
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Zu Tagesordnungspunkten 10 -14:
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• |
Satzung der flatexDEGIRO AG (wirksam geworden durch Handelsregistereintragung am 09. April 2025)
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III. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf einer neuen Rechtsgrundlage erfolgt und dies zu
einigen Modifikationen im Ablauf der Versammlung gegenüber den in den letzten drei Jahren abgehaltenen virtuellen Hauptversammlungen
der Gesellschaft führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise.
1. Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung in Bild und Ton / Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)
Auf Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 16 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand der flatexDEGIRO AG entschieden, die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abzuhalten. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht daher
kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
beabsichtigen, am Versammlungsort im Sinne des Aktiengesetzes physisch an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, wird die gesamte
Hauptversammlung jedoch am 02. Juni 2025 mit Beginn 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton unter der Internetadresse https://www.flatexdegiro.com
unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2025“ im passwortgeschützten Internetservice
übertragen.
Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) erhalten die im Aktienregister
ordnungsgemäß eingetragenen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschickt. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen.
Bei Eintritt in die virtuelle Hauptversammlung durch Nutzung des passwortgeschützten Internetservices während der Dauer der
virtuellen Hauptversammlung am 02. Juni 2025 sind die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch
zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
Die Aktionäre können, sofern die nachstehend unter „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
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selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den speziell für
die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse https://www.flatexdegiro.com
unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2025“ verfolgen;
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ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann
auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter "Investor
Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2025“ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen,
und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter;
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ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben
lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter "Investor Relations"
in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2025“ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und
zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter;
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selbst oder durch einen Bevollmächtigten über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten
Internetservice unter der Internetadresse https://www.flatexdegiro.com unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV &
Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2025“ Redebeiträge leisten und Fragen einreichen;
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über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2025“
Widerspruch zu Protokoll erklären.
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2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung ihres Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung
nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig
angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen
bezogen auf satzungsmäßige Beschränkungen bei der Aktienregistereintragung im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen
gehören (nachstehend unter Ziffer III.6).
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, entweder in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
flatexDEGIRO AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: flatexdegiro@linkmarketservices.eu
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ gemäß dem von der Gesellschaft
festgelegten Verfahren.
Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und die Entgegennahme von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen die Empfangsbevollmächtigte
der Gesellschaft.
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 12. Mai 2025, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt.
Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor
Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei
bei der Gesellschaft z. B. per Mail unter flatexdegiro@linkmarketservices.eu angefordert werden.
Aktionäre, die stattdessen die Möglichkeit der Anmeldung über den passwortgeschützten Internetservice nutzen möchten, benötigen
hierfür persönliche Zugangsdaten. Diese bestehen aus der Aktionärsnummer und dem zugehörigen Zugangspasswort.
Aktionären, die spätestens am 12. Mai 2025, 0.00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) zusammen mit dem Einladungsschreiben zur
virtuellen Hauptversammlung zugesandt. Diejenigen Aktionäre, die im Internetservice bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort
hinterlegt haben, müssen statt des zugesandten dieses selbst gewählte Zugangspasswort verwenden. Die Übersendung des Einladungsschreibens
erfolgt auf dem Postweg oder bei Aktionären, die sich für den elektronischen Versand registriert haben, per E-Mail.
Aktionäre, die erst nach dem 12. Mai 2025, 0.00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach
den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice für die Hauptversammlung übersandt. Diesen stehen für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung jedoch
die anderweitig eröffneten Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft
versandte bzw. auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine
zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, z. B. durch die Nennung des vollständigen Namens bzw.
der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. Die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung werden diesen Aktionären nach Eingang ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Für das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet sowie für die Anzahl der einem Aktionär in
der virtuellen Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Stand der ordnungsgemäß erfolgten Eintragungen im
Aktienregister am Tage der Hauptversammlung maßgeblich.
Aus technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 26. Mai 2025 bis zum Schluss der Hauptversammlung keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters
am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, dem 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (sog. Technical
Record Date). Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 26. Mai 2025 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
im Internet, die Stimmrechte sowie weitere sich aus dem Aktienbesitz ergebende Rechte bis zum Schluss der Hauptversammlung
nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Ohne eine solche
Bevollmächtigung oder Ermächtigung bleiben das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, die Stimmrechte und
weitere sich aus dem Aktienbesitz ergebende Rechte bis zur Umschreibung noch bei dem ordnungsgemäß im Aktienregister eingetragenen
Aktionär.
Umschreibungsanträge zur direkten Eintragung von Aktionären müssen bitte rechtzeitig gestellt werden..
Intermediäre, wie insbesondere Kreditinstitute, und die diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.
3. Verfahren über die Stimmrechtsausübung
Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgte Eintragung der
angemeldeten Aktien im Aktienregister erforderlich. Die Stimmrechtsausübung durch diese Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
erfolgt im Wege der (auch elektronisch möglichen) Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen
ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
a) Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Auch hierfür ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Bestimmungen erforderlich. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen
mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht ferner unter https://www.flatex.com unter
„Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zum Download bereit.
Die Stimmabgabe per schriftlicher Briefwahl kann postalisch bis spätestens 01. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende
Anschrift erfolgen:
flatexDEGIRO AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs.
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem
Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ erfolgen. Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl steht
bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 02. Juni
2025 zur Verfügung.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§
126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung als vorrangig betrachtet. Gehen auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden
die über den passwortgeschützten Internetservice abgegebenen Erklärungen als vorrangig berücksichtigt.
Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
b) Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten,
können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. durch einen Intermediär, insbesondere ein Kreditinstitut,
durch eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt
„2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt,
eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Auch Bevollmächtigte - mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen
Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, genügt für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie
den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB).
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Ein Formular, das zur
Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt
„HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zum Download bereit. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht
zwingend. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und
die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung entweder in Textform (§ 126b BGB) per Post, per Telefax oder per E-Mail
bis spätestens zum 01. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
flatexDEGIRO AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: flatexdegiro@linkmarketservices.eu
Desgleichen steht hierfür der passwortgeschützte Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung
2025“ bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter während der Hauptversammlung zur Verfügung. Entscheidend
ist der Zeitpunkt des Zugangs. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder einer diesen nach § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellten Person oder Institution gilt § 135 AktG.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer bzw. eines anderen mit diesen durch § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellten Person, Institution, Unternehmens oder Vereinigung besteht ein Textformerfordernis weder nach
dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere
Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar
festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
c) Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten weiter die Möglichkeit, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden.
Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet
werden kann, wird den Aktionären, die das Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung auf dem Postweg erhalten, zusammen
mit diesem übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor
Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zum Download bereit. Die Verwendung des Vollmachtsformulars
ist nicht zwingend. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per
Telefax oder per E-Mail bis spätestens 01. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen:
flatexDEGIRO AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: flatexdegiro@linkmarketservices.eu
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs.
Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservices zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ erteilt werden. Diese Möglichkeit
der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zur Schließung
der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter am 02. Juni 2025 zur Verfügung.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden vorrangig die über den passwortgeschützten Internetservice abgegebenen Erklärungen, danach die per
E-Mail abgegebenen Erklärungen, anschließend die per Fax abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
4. Weitere Rechte der Aktionäre
a) Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft an folgende Adresse zu richten.
flatexDEGIRO AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
Das Verlangen muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des
Zuganges nicht mitzurechnen ist), also spätestens bis 02. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Entscheidend ist der
Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Bei der Berechnung der vorgenannten 90-Tage-Frist
ist der Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen und § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft bzw. deren Bevollmächtigte können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
flatexDEGIRO AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: gegenantraege@linkmarketservices.eu
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“
in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens
bis zum 18. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die
weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllen. Anderweitig
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und/oder seiner etwaigen Begründung kann unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen abgesehen werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zusätzlich zu den Fällen von § 126 Abs. 2 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält. Wahlvorschläge von
Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten,
die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die
in Abschnitt „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag
gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung
nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege
der Videokommunikation gestellt werden (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen unter Punkt „d) Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG“).
c) Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG).
Stellungnahmen sind in Textform über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung
2025“ bis spätestens fünf Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis 27. Mai 2025 (24.00 Uhr (MESZ)) einzureichen.
Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung
der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache eingereicht
werden und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis zum 28. Mai 2025 (24.00 Uhr (MESZ)), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor
Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ veröffentlichen. Die Einreichung mehrerer
Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter
Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“
veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert
angegebenen Wegen zu stellen bzw. zu erklären.
d) Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter
„Hauptversammlung 2025“ ein virtueller Wortmeldetisch geführt (siehe zu den Zugangsdaten vorstehend unter Punkt „1. Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung in Bild und Ton / Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)“), über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Personen, die sich
über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für
ihren Redebeitrag freigeschaltet. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der virtuellen
Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind
daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile
Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter
„Hauptversammlung 2025“.
e) Auskunftsrecht nach § 131 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung
zudem ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.
Nach der Satzung der flatexDEGIRO AG ist der Versammlungsleiter ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung
den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der
virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem
Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ ausgeübt werden. Es ist beabsichtigt, dass eine solche Festlegung
durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen wird. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im
Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Insbesondere ist eine Vorgabe des Vorstands gemäß § 131 Abs. 1a AktG, dass Fragen bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
einzureichen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Demgemäß kann das Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung ohne
die Beschränkungen ausgeübt werden, die für den Fall einer solchen Vorgabe gesetzlich vorgesehen sind. Wenn einem Aktionär
wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben wurde, ist diese gemäß § 131 Abs.
4 AktG jedem Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben. Auch ein etwaiges Auskunftsverlangen nach § 131
Abs. 4 AktG ist im Wege der Videokommunikation zu stellen.
f) Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet
sind, haben das Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch zu erklären
(§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG). Ein solcher Widerspruch kann von Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zu deren Ende über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung über die Schaltfläche „Widerspruch“ erklärt
werden. Informationen zum Zugang zum passwortgeschützten Internetservice entnehmen Sie bitte den vorstehenden Angaben unter
Punkt „1. Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung in Bild und Ton / Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)“.
g) Bestätigung der Stimmenzählung nach § 129 Abs. 5 AktG
Aktionäre, die sich an der Abstimmung beteiligt haben, können von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung die Bestätigung darüber verlangen, dass ihre Stimme gezählt wurde. Zur Anforderung der Bestätigung der Stimmenzählung
bedarf es auf dem unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter
„Hauptversammlung 2025“ bereitgestellten Portal der Eingabe der auf der Einladung der Anmeldebestätigung abgedruckten persönlichen
Zugangsdaten.
5. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
a) Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a, 118a, 137
und 131 AktG sowie der Inhalt der Einberufung und die weiteren Informationen nach §§ 124a, 125 Abs. 1 S. 5 AktG sind auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV
& Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2025“ zugänglich.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Ferner werden dort auch weitere Informationen zur Hauptversammlung bereitgestellt unter Einschluss insbesondere der Formulare,
die bei Stimmenabgabe durch Bevollmächtigte verwendet werden können, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt
werden und sofern die Stimmabgabe durch die Bevollmächtigten nicht über den passwortgeschützten Internetservice erfolgt.
b) Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 110.134.548 eingeteilt
in 110.134.548 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 110.134.548.
6. Satzungsmäßige Beschränkungen bei der Aktienregistereintragung im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören
Die Eintragung in das Aktienregister der flatexDEGIRO AG und die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung sind Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung des Stimmrechts. Die Eintragung in das Aktienregister im
eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, ist nach § 5 Abs. 1 der Satzung zulässig unter folgenden Voraussetzungen:
Eintragungen eines im eigenen Namen handelnden Aktionärs im Aktienregister für Aktien, die einem anderen gehören, sind nur
zulässig und im Verhältnis zur Gesellschaft wirksam, wenn die Tatsache, dass die Aktien einem anderen gehören, sowie die Person
und die Anschrift des Eigentümers der Gesellschaft vor der Eintragung durch den Einzutragenden oder den Eigentümer mitgeteilt
werden. Entsprechendes gilt auch, wenn der Eingetragene nach der Eintragung sein Eigentum an den Aktien auf einen anderen
überträgt.
Aktionäre, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen, sofern sie an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht
ausüben möchten, ihren Aktienbesitz als Eigenbesitzer in das Aktienregister bis spätestens zum 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
eintragen lassen.
Aktionäre werden gebeten, diesen Prozess - sofern nicht bereits erfolgt - möglichst frühzeitig unter Einbeziehung aller auf
ihrer Seite gegebenenfalls beteiligten Banken und Dienstleister anzustoßen, um eine form- und fristgerechte Eintragung bis
spätestens 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu gewährleisten.
Für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung ist der am Ende des 26. Mai 2025 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
7. Information zum Datenschutz für die Aktionäre
Wir, die flatexDEGIRO AG, verarbeiten bei der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
sowie im Rahmen der Nutzung des passwortgeschützten Internetservices und der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) Ihre personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls die personenbezogenen Daten Ihrer Vertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung). Unsere Aktien sind Namensaktien. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Teilnahme im Wege der elektronischen Zuschaltung und die Führung des
Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Ohne die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO i.V.m. §§ 67, 67d, 67e, 118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen
Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
f) DSGVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhalten wir diese in der
Regel von dem Letztintermediär (Art. 14 DSGVO, § 67d AktG). Wir übertragen die virtuelle Hauptversammlung im Internet in einer
geschlossenen Benutzergruppe.
Die von uns für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach unserer Weisung auf Basis einer Vereinbarung zur Verarbeitung
personenbezogener Daten im Auftrag (Art. 28 DSGVO) und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der flatexDEGIRO AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht
ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis,
§ 129 AktG). Entsprechendes gilt für personenbezogene Daten in vor der virtuellen Hauptversammlung eingereichten Stellungnahmen
sowie den Redebeträgen und Fragen während der Hauptversammlung. Die Gesellschaft kann Name und ggf. Sitz/Anschrift der Aktionäre
bzw. deren Bevollmächtigter, die Fragen bzw. Stellungnahmen einreichen bzw. Redebeträge leisten, nennen. Die Redebeiträge
werden den Aktionären und Aktionärsvertretern in Bild und Ton während der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft
behält sich vor, Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich zu nennen.
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn Ihre personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr für etwaige
Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung im Zusammenhang mit
etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Daten
über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt.
Ihnen steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, das Recht auf
Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO zu. Diese Rechte können Sie gegenüber
der flatexDEGIRO AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
flatexDEGIRO AG Omniturm, Große Gallusstraße 16 - 18, 60312 Frankfurt am Main +49 (0) 69 45000 10 datenschutz@flatexdegiro.com
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten
unter:
flatexDEGIRO AG Datenschutzbeauftragter Omniturm, Große Gallusstraße 16 - 18, 60312 Frankfurt am Main +49 (0) 69 45000 10 datenschutz@flatexdegiro.com
Frankfurt am Main, im April 2025
flatexDEGIRO AG
Der Vorstand
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