CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
Koblenz
Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA am 1. August 2025 in Form einer virtuellen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre1,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA,
die am
Freitag, den 1. August 2025, um 10.00 Uhr
(MESZ; entspricht 8.00 Uhr UTC)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 22 Nr. 3 der Satzung in Verbindung mit § 118a Aktiengesetz („AktG“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich elektronisch über das Investor-Portal der CompuGroup Medical SE
& Co. KGaA (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) unter der Internetadresse www.cgm.com/hv zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten und so an der Versammlung teilnehmen.
Einzelheiten dazu und zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den „Weiteren Angaben
und Hinweisen“ dieser Einladung, die nach der Tagesordnung und deren Anlagen abgedruckt sind.
Ort der Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist Maria Trost 21, 56070 Koblenz. Bitte beachten Sie, dass eine physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am
Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die virtuelle Hauptversammlung daher
nicht am Ort der Versammlung verfolgen.
1 Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des gebilligten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs,
des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Gemeinsamen Ausschusses für das Geschäftsjahr 2024; Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter www.cgm.com/hv veröffentlicht. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die genannten Unterlagen von den geschäftsführenden Direktoren der CompuGroup
Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats der
Gesellschaft betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses; der Beschluss
bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung
hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2024 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 378.916.707,46 ausweist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2024 in
Höhe von EUR 378.916.707,46 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,05 je dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR 2.586.728,80 |
Einstellung in Gewinnrücklagen: |
EUR 0,00 |
Gewinnvortrag: |
EUR 376.329.978,66 |
Bilanzgewinn: |
EUR 378.916.707,46 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag zur Ausschüttung der gesetzlichen Mindestdividende beruht auf den am Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses durch die persönlich haftende Gesellschafterin für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 vorhandenen dividendenberechtigten
Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt
sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert die Ausschüttung der gesetzlichen
Mindestdividende je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem Fall werden
die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreiten.
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das
Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup
Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024 zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2025 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich nach §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1 1. Fall, 101
Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 11 Nr. 1, 2 der Satzung der Gesellschaft aus
sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt
werden, und aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes
gewählt werden, zusammen.
Die Amtszeit der derzeitigen, als Vertreter der Anteilseigner gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich Herrn Philipp
von Ilberg, Frau Dr. Ulrike Handel, Herrn Prof. Dr. Martin Köhrmann, Herrn Reinhard Lyhs, Herrn Matthias Störmer sowie Frau
Dr. Bettina Volkens, endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt,
mithin mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 1. August 2025. Es bedarf daher der Neuwahl von
sechs Mitgliedern des Aufsichtsrats als Vertreter der Anteilseigner.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 1. August 2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, die derzeitigen Vertreter der Anteilseigner erneut zu Mitgliedern
des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen, d.h.:
• |
Herr Philipp von Ilberg, Geschäftsführer der Mayer Sitzmöbel Verwaltungs-GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Mayer Sitzmöbel GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bamberg;
|
• |
Frau Dr. Ulrike Handel, Geschäftsführerin der Dentsu Aegis Network Germany, GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Hamburg;
|
• |
Prof. Dr. Martin Köhrmann, stellvertretender Direktor der Klinik für Neurologie am Universitätsklinikum Essen, wohnhaft in
Essen;
|
• |
Herr Reinhard Lyhs, selbstständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Trier;
|
• |
Herr Matthias Störmer, freiberuflicher Unternehmensberater, wohnhaft in Frankfurt am Main; sowie
|
• |
Frau Dr. Bettina Volkens, Start-Up-Gründerin, wohnhaft in Königstein im Taunus.
|
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass Herr Philipp
von Ilberg im Falle der Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll.
Freiwillige Angaben gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten konkreten Ziele sowie das für
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats verfolgte Diversitätskonzept und streben gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil ist zu finden unter https://www.cgm.com/corp_de/unternehmen/investor-relations/CG-de.html
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen eines der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, zu den
Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des
Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Sämtliche Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex
anzusehen.
Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten, namentlich jeweils ein Lebenslauf der Kandidaten,
einschließlich der auf freiwilliger Basis erfolgenden Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, sind unter www.cgm.com/hv zugänglich.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und
der KoCo Connector GmbH
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA beabsichtigt, mit der KoCo Connector GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag zu schließen.
Die KoCo Connector GmbH ist eine unmittelbare 100%-ige Tochtergesellschaft der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA.
Da alle Geschäftsanteile der KoCo Connector GmbH von der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA gehalten werden, sieht der Ergebnisabführungsvertrag
weder eine Ausgleichszahlung (§ 304 AktG) noch eine Abfindung (§ 305 AktG) für außenstehende Gesellschafter vor. Auch eine
Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
Der Ergebnisabführungsvertrag ist dieser Hauptversammlung als Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 im Wortlaut beigefügt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA hat mit der Geschäftsführung der KoCo Connector
GmbH einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages
und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Dieser Bericht ist zusammen mit
den weiteren nach § 293f AktG zugänglich zu machenden Unterlagen von der Einberufung an im Internet unter www.cgm.com/hv veröffentlicht.
Dort werden alle zugänglich zu machenden Unterlagen auch bis und während der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich
gemacht. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA sowie der Gesellschafterversammlung
der KoCo Connector GmbH und erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der KoCo Connector GmbH eingetragen worden
ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem beabsichtigten Ergebnisabführungsvertrag zwischen
der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und der KoCo Connector GmbH zuzustimmen.
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Beabsichtigter Ergebnisabführungsvertrag mit der KoCo Connector GmbH
Ergebnisabführungsvertrag
zwischen
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter
HRB 27430 (Organträger)
und
KoCo Connector GmbH, Dessauer Straße 28/29, 10963 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter
HRB 190058 (Organgesellschaft).
Vorbemerkungen
Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft. Der Organträger und die Organgesellschaft beabsichtigen,
einen Ergebnisabführungsvertrag (der Vertrag) zu schließen und auf dieser Basis eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG, § 2 Abs.
2 GewStG) mit steuerlicher Wirkung ab Beginn des laufenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zu errichten, in dem dieser
Vertrag wirksam wird. Zu diesem Zweck vereinbaren sie was folgt:
1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Es gelten
die Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend; sollte im Falle zukünftiger Änderungen des §
301 AktG der Vertragswortlaut mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht diese gesetzliche Regelung gemäß Abschnitt
IV.2 dieses Vertrages vor.
|
2. |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
|
3. |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und unter
den Voraussetzungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen oder - soweit entsprechend § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zulässig - zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden. Die Abführung von Beträgen
aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und -vorträgen, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist
ausgeschlossen. Diese Beträge dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung verwendet werden.
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4. |
Soweit es rechtlich zulässig ist, dürfen Beträge, die während der Vertragsdauer in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB eingestellt worden sind, aufgelöst und außerhalb dieses Vertrages ausgeschüttet werden. Eine Abführung von aus aufgelöster
Kapitalrücklage stammenden Beträgen (gleich ob sie vor oder während der Geltungsdauer dieses Vertrags gebildet wurden) an
den Organträger ist ausgeschlossen. Diese Beträge dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung verwendet werden.
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5. |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zum Zeitpunkt der Feststellung
des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.
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1. |
§ 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen Fassung insgesamt Anwendung.
|
2. |
Der Anspruch aus Verlustausgleich entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt
zur Zahlung fällig.
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III. |
Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung
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1. |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers, dessen persönlich haftender Gesellschafterin
sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen.
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2. |
Der Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend ab dem Beginn
des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
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3. |
Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das
der Vertrag erstmals wirksam geworden ist, geschlossen. Falls das Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres
der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Wird der Vertrag nicht
spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein
weiteres Geschäftsjahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
|
4. |
Das Recht jedes Vertragspartners, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere:
a) |
die Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch den Organträger;
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b) |
die Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch den Organträger in eine andere Gesellschaft;
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c) |
die Spaltung oder Verschmelzung des Organträgers oder der Organgesellschaft;
|
d) |
die Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft.
|
Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen.
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5. |
Der Organträger ist im Falle der unterjährigen Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste
der Organgesellschaft verpflichtet.
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1. |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Koblenz.
|
2. |
Soweit in diesem Vertrag gesetzliche Bestimmungen genannt werden, sind diese immer in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages den neuen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, treten die jeweiligen vertraglichen
Bestimmungen außer Kraft; an ihre Stelle treten Bestimmungen, die den neuen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
|
3. |
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben
ist.
|
4. |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll eine Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wirtschaftlich
gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.
|
5. |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils gültigen Fassung oder
etwaige entsprechende Nachfolgeregelungen zu beachten.
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WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 121 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG muss die Einberufung der Hauptversammlung von Gesellschaften, die nicht börsennotierte
Gesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes sind, lediglich Angaben zur Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung
und bestimmte Informationen zur Anmeldung sowie zur Tagesordnung enthalten. Die nachfolgenden Hinweise erfolgen daher freiwillig
zu dem Zweck, den Aktionären der Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
I. |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 53.734.576,00 und ist eingeteilt
in 53.734.576 auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt von der Gesellschaft
gehaltene 2.000.000 eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.
|
II. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG VON RECHTEN DER AKTIONÄRE IM ZUSAMMENHANG MIT DER
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG, INSBESONDERE DES STIMMRECHTS
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat entschieden, die Hauptversammlung gemäß § 22 Nr. 3 der Satzung der Gesellschaft
in Verbindung mit § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.
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1. |
Anmeldung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 23 Nr. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung
angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 25. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform
- |
unter der Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder
|
- |
unter der E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de
oder
|
- |
elektronisch im Internet unter www.cgm.com/hv über das Investor-Portal der Gesellschaft („CGM-Investor-Portal“)
|
oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen.
Für die elektronische Anmeldung im Internet über das CGM-Investor-Portal ist für die Aktionäre neben der Aktionärsnummer ein
individueller Zugangscode erforderlich. Aktionäre, die bereits im CGM-Investor-Portal registriert sind, verwenden als Zugangscode
ihr persönlich vergebenes Passwort. Den übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionären wird zusammen mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung ein Initialpasswort übersandt. Bevollmächtigte erhalten, wie näher unter Ziffer IV.2 dargestellt, eigene
Zugangsdaten.
Aktionäre, die erst nach Beginn des 11. Juli 2025 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben
ohne Anforderung kein Einladungsschreiben zur Hauptversammlung und somit auch keine Zugangsdaten zum CGM-Investor-Portal.
Sie können aber das Einladungsschreiben mit Zugangsdaten zum CGM-Investor-Portal unter einer der oben für die Anmeldung per
Post oder E-Mail genannten Adressen anfordern.
Wir empfehlen die Anmeldung per E-Mail oder elektronisch im Internet.
|
2. |
Hinweise zum Umschreibestopp
a) |
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung als Aktionär
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§§ 278 Abs. 3, 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die Zahl der einem Aktionär
zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten
Sie jedoch, dass aus abwicklungstechnischen Gründen vom 26. Juli 2025 bis zum Tag der Hauptversammlung am 1. August 2025 (jeweils
einschließlich) ein sogenannter Umschreibestopp gilt, d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden.
Abwicklungstechnisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher der 25. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ) („Technical Record Date“).
|
b) |
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.
|
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3. |
Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung durch Briefwahl
ausüben. Hierfür sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und eine frist- und formgerechte
Anmeldung erforderlich.
Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“.
|
4. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung nicht nur durch
Briefwahl, sondern auch durch einen (Unter-)Bevollmächtigten, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
sonstige Vertreter, wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte sogenannte Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und eine frist- und formgerechte
Anmeldung des Aktionärs erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“
und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“.
|
III. |
ÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte virtuelle Hauptversammlung unter www.cgm.com/hv über das CGM-Investor-Portal
in Bild und Ton verfolgen. Hierfür ist neben der Aktionärsnummer ein individueller Zugangscode erforderlich. Aktionäre, die
bereits im CGM-Investor-Portal registriert sind, verwenden als Zugangscode ihr persönlich vergebenes Passwort. Den übrigen
im Aktienregister eingetragenen Aktionären wird zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung ein Initialpasswort
übersandt. Bevollmächtigte erhalten, wie näher unter Ziffer IV.2 dargestellt, eigene Zugangsdaten.
Bei Nutzung des CGM-Investor-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 1. August 2025 sind die frist- und
formgerecht angemeldeten Aktionäre oder - bei Bevollmächtigung von Dritten - ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen
Hauptversammlung zugeschaltet.
|
IV. |
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht per Briefwahl oder durch (Unter‐)Bevollmächtigte,
insbesondere durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben.
|
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann ausschließlich (i) mittels elektronischer Briefwahl über das CGM-Investor-Portal im Internet
oder (ii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre vorgenommen werden.
a) |
Die elektronische Briefwahl über das CGM-Investor-Portal kann gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden.
Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer
II.1).
|
b) |
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 31. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ),
auch durch Intermediäre übermittelt werden. Entscheidend ist der Zugang der Briefwahlstimmen bei der Gesellschaft. Das gilt
auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen im Wege der Übermittlung durch Intermediäre.
|
c) |
Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung können bereits
abgegebene Briefwahlstimmen, einschließlich derer, die gemäß § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegeben
wurden, im CGM-Investor-Portal geändert oder widerrufen werden.
|
d) |
Die Stimmabgabe per Briefwahl im Wege der Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG ist ausschließlich zu solchen Anträgen
und Wahlvorschlägen möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von der persönlich
haftenden Gesellschafterin und/oder dem Aufsichtsrat nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs.
1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
|
e) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt
2 dieser Einberufung gilt auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter
Aktien.
|
f) |
Ein Widerruf von Briefwahlstimmen kann auf den in lit. b) und c) genannten Wegen innerhalb der dort genannten Fristen erklärt
werden. Die Reihenfolge der Übermittlungswege gemäß Ziffer IV.4. gilt für die Erklärung des Widerrufs nicht. Eine spätere
Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
|
g) |
Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
|
|
2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst per Briefwahl, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor
der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Wenn weder ein Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder
aa) |
gegenüber der Gesellschaft
- |
in Textform (§ 126b BGB) unter der Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
oder
- |
in Textform (§ 126b BGB) unter der E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de oder
|
- |
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
|
oder
|
bb) |
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung sodann gegenüber der Gesellschaft
in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
|
zu erteilen.
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Sobald die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen ist, erhält der Bevollmächtigte eigene Zugangsdaten,
mit denen er im CGM-Investor-Portal im Internet unter www.cgm.com/hv eine Stimmabgabe per Briefwahl vornehmen kann.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform
unter einer der oben unter lit. aa) für Vollmachtserteilungen gegenüber der Gesellschaft genannten Adressen oder unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln.
|
b) |
Bevollmächtigungen können in Textform unter einer der in Ziffer IV.2 a) aa) für die Vollmachtserteilung per Post oder per E-Mail angegebenen Adressen sowie unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre bis zum 31. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), nachgewiesen, erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang des Nachweises bzw.
der Erteilung, der Änderung oder des Widerrufs der Vollmacht bei der Gesellschaft entscheidend.
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c) |
Die Vollmacht kann auch im CGM-Investor-Portal gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite
www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1). Die Möglichkeit, erteilte Vollmachten im CGM-Investor-Portal
zu ändern oder zu widerrufen, besteht auch für per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der
Übermittlung durch Intermediäre erteilte oder nachgewiesene Vollmachten.
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d) |
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit
ggf. vorgegebenen Regeln.
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e) |
Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
(wie z.B. Aktionärsvereinigungen) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
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f) |
Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Ziffer VII. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können sich bei der Stimmabgabe im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung auch
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen.
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b) |
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) bei Bevollmächtigung
und Weisungserteilung in Textform per Post oder per E-Mail bzw. unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung
durch Intermediäre nur für die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser
Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder dem Aufsichtsrat
nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§
126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
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c) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform unter einer der in Ziffer IV.2 a) aa) für die Vollmachtserteilung
per Post oder E-Mail angegebenen Adressen sowie unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre bis zum 31. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht und Weisungen, der
Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
|
d) |
Über das CGM-Investor-Portal im Internet können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert
oder widerrufen werden. Die vorgenannte Möglichkeit zur Änderung und Widerruf im CGM-Investor-Portal gilt auch für fristgemäß
per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene Vollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
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e) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt
2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter
Aktien.
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f) |
Ein Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann auf den in lit. c) und d) genannten Wegen innerhalb
der dort genannten Fristen erklärt werden. Die Reihenfolge der Übermittlungswege gemäß Ziffer IV.4. gilt für die Erklärung
des Widerrufs nicht. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
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g) |
Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedienen.
|
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4. |
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Wenn Erklärungen zur Abgabe oder zur Änderung von Briefwahlstimmen (näher dazu unter Ziffer IV.1) oder Erklärungen über die
Erteilung oder die Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter fristgemäß
auf mehreren der jeweils zulässigen Übermittlungswege (i) Post, (ii) E-Mail, (iii) CGM-Investor-Portal und (iv) gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/1212) zugehen (Post und E-Mail sind nur für Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zulässige Übermittlungswege,
nicht für Briefwahlstimmen) und nicht widerrufen werden, werden die Erklärungen unabhängig vom Zugangszeitpunkt in folgender
Reihenfolge der Übermittlungswege berücksichtigt: (i) CGM-Investor-Portal, (ii) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG
in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), (iii) E-Mail,
(iv) Post. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen zu, die nicht widerrufen werden, ist die
zuletzt zugegangene Briefwahlstimme maßgeblich. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter zu, die nicht widerrufen werden, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Gehen
auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß Briefwahlstimmen und Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu, haben
Briefwahlstimmen Vorrang.
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5. |
Hinweis für Intermediäre:
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre
gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX)
an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management
Application (RMA) erforderlich.
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6. |
Formulare für Anmeldung und Bevollmächtigung
Anmeldung und Bevollmächtigung können insbesondere im CGM-Investor-Portal oder mit dem Formular, das den Aktionären mit den
Anmeldeunterlagen übersandt wird, aber auch auf den in den vorstehenden Abschnitten beschriebene formgerechte Weise erfolgen.
Wenn Sie einen Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten
über die Form der Vollmachtserteilung ab.
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V. |
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte und Möglichkeiten
zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter www.cgm.com/hv.
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1. |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft
zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Anschrift:
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Hauptversammlungen Maria Trost 21 56070 Koblenz
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Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinn des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des
§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse hv@cgm.com übermittelt werden.
Ein entsprechendes Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 7. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich
haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
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2. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der
virtuellen Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 17. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ),
- |
an die Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Hauptversammlungen Maria Trost 21 56070 Koblenz
oder
|
- |
an die E-Mail-Adresse
hv@cgm.com
oder
|
- |
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
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zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.cgm.com/hv zugänglich gemacht. Die Gesellschaft
kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des §
126 Abs. 2 AktG vorliegen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht die persönlich haftende Gesellschafterin
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab
diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht
ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag
in der Versammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im
Detail unten unter Ziffer V.4).
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3. |
Einreichung von Stellungnahmen
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich frist- und formgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw.
ihre Bevollmächtigten, haben nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, elektronisch über das CGM-Investor-Portal bis spätestens
fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens bis 26. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Das CGM-Investor-Portal ist über die
Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1). Stellungnahmen in Textform sind
als Datei im Dateiformat PDF einzureichen. Wir bitten darum, einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht zu überschreiten. Mit dem
Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung
seines Namens im CGM-Investor-Portal zugänglich gemacht wird.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am
27. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten im CGM-Investor-Portal unter www.cgm.com/hv
zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(dazu unter Ziffer V.2), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Ziffer V.5) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter V.6) ist ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen
Wegen möglich.
|
4. |
Rede- und Fragerecht
Frist- und formgerecht angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet
sind, haben in der Versammlung ein Rede- und Fragerecht, einschließlich des Rechts zu Nachfragen, im Wege der Videokommunikation.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über das CGM-Investor-Portal ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das CGM-Investor-Portal
ist über die Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1).
Das Rede- und Fragerecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
zu stellen (vgl. dazu auch oben unter Ziffer V.2), sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch unten
unter Ziffer V.5). Gemäß § 25 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Versammlung das Rede- und Fragerecht
des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festzusetzen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und
Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation mit den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
wird über das CGM-Investor-Portal abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags
entweder ein nicht-mobiles Endgerät (bspw. PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (bspw. Smartphone). Für Redebeiträge
müssen die Endgeräte mit dem Internet mit stabiler Upload-/Download-Bandbreite verbunden sein und auf den Endgeräten eine
Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von
Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch
für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im CGM-Investor-Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft
wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung
und vor dem Redebeitrag überprüfen und behält sich vor, diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist.
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5. |
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht der Geschäftsleitung erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist beabsichtigt, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rede- und Fragerechts
(dazu unter Ziffer V.4) ausgeübt werden darf.
|
6. |
Möglichkeit zum Widerspruch
Die zu der Versammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.
Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
elektronisch über das CGM-Investor-Portal abgegeben werden. Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite www.cgm.com/hv
erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1).
|
VI. |
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; INTERNETSEITE
Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der (auf
freiwilliger Basis zur Verfügung gestellten) Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären, die derzeit gültige Fassung
der Satzung der Gesellschaft sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sind ab Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft (www.cgm.com/hv) zugänglich. Dort sind sämtliche der Hauptversammlung
gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden
nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
|
VII. |
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung als Verantwortliche im
Sinn des Datenschutzrechts personenbezogene Daten (wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl
und Besitzart der Aktien) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts, um
die Hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzubereiten, durchzuführen und zu dokumentieren.
Weitere Informationen zum Datenschutz (u.a. zu Verarbeitungszwecken und Rechtsgrundlagen) finden Sie in der ausführlichen
Datenschutzerklärung (abrufbar unter: www.cgm.com/hv).
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister
verarbeiten die Daten auf Grundlage eines Vertrags mit der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und ausschließlich nach Weisung
der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären
und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, insbesondere über das
Teilnehmerverzeichnis.
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen
über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft
Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich
noch höchstens für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen
oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kapitel III der DSGVO sowie nach § 67e Abs. 4 AktG. Diese Rechte können die Aktionäre und die Bevollmächtigten gegenüber
der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Datenschutzbeauftragter Hans-Josef Gerlitz Maria Trost 21 56070 Koblenz
oder
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über die E-Mail-Adresse HansJosef.Gerlitz@cgm.com
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Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Zudem
steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO
zu.
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Koblenz, im Juni 2025
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin
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