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DGAP-CMS News vom 15.09.2021

Aktienrückkauf: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

MBB SE / Aktienrückkauf
15.09.2021 / 18:19
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Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Berlin, 15. September 2021 - MBB SE (ISIN DE000A0ETBQ4), ein mittelständisches Familienunternehmen, hat beschlossen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2019 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen und das am 01. Juni 2021 bekanntgegebene und am 14. Juni 2021 begonnene Aktienrückkaufprogramm ("Aktienrückkaufprogramm 2021/I") gemäß heutiger Adhoc Mitteilung aufzustocken. Das Aktienrückkaufprogramm in Höhe von ursprünglich bis zu 30.000 eigenen Aktien mit einem Volumen von maximal 5,0 Mio. € (ohne Erwerbsnebenkosten) wird um bis zu 30.000 weitere Aktien bzw. maximal weitere 5,0 Mio. € auf insgesamt bis zu 60.000 Aktien mit einem Volumen von maximal 10,0 Mio. € (ohne Erwerbsnebenkosten) erhöht. Bis einschließlich 15. September 2021 wurden 30.000 Aktien zurückgekauft. Somit können bis zum Ende des Aktienrückkaufprogramms am 31. Dezember 2021 weitere bis zu 30.000 Aktien erworben werden.

Das Aktienrückkaufprogramm 2021/I folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2019, wonach eigene Aktien der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung und zur Bedienung von Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien aus Wandelschuldverschreibungen erworben werden können. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2021/I sollen im Zeitraum vom 14. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 insgesamt bis zu 60.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Verwaltungsrat den Betrag von 10,0 Mio. € zugewiesen.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2019 darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2021/I dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom
8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2021/I enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2021/I kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit beendet, ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2021/I zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website im Bereich 'Investor Relations' unter www.mbb.com/ir/buyback veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

 

MBB SE
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Fax +49 30 844 15 333
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Verwaltungsratsvorsitzender und Geschäftsführender Direktor 
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