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Siemens Healthineers AG

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DGAP-CMS News vom 20.09.2019

Siemens Healthineers AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Siemens Healthineers AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

20.09.2019 / 15:33
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Der am 16. September 2019 vom Vorstand der Siemens Healthineers AG (nachfolgend auch die 'Gesellschaft') beschlossene Aktienrückkauf beginnt am 24. September 2019. Im Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2020 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 70.000.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 2.100.000 Stückaktien, zurückgekauft werden. Die erworbenen Aktien werden im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder von ihr abhängiger Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen ausgegeben. Soweit die erworbenen Aktien für diesen Zweck nicht benötigt werden, dürfen sie für andere rechtlich zulässige Zwecke verwendet werden. Der Vorstand macht damit von der durch die außerordentliche Hauptversammlung der Siemens Healthineers AG am 19. Februar 2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz Gebrauch.

Mit der Durchführung des Rückkaufs wird ein Kreditinstitut beauftragt, das selbstständig seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat des Kreditinstituts im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und ein anderes Wertpapierhaus oder Kreditinstitut zu beauftragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.

Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen.

Der Kaufpreis je zurückerworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Siemens Healthineers-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Darüber hinaus ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend auch die 'Rückkauf-VO') einzuhalten. Entsprechend der Rückkauf-VO darf u.a. kein Preis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Rückkauf-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Rückkauf-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die Siemens Healthineers AG die Geschäfte auf ihrer Website unter https://www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/share veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

München, 20. September 2019

Siemens Healthineers AG

Der Vorstand



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Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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