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EDAG Engineering Group AG

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DGAP-Ad-hoc News vom 08.06.2017

EDAG Engineering Group AG: ATON unterrichtet EDAG Engineering Group AG über den Stand sowie die Fortsetzung des am 23. August 2016 bekanntgegebenen Ankaufs von Aktien

EDAG Engineering Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges

08.06.2017 / 14:25 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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Arbon, 8. Juni 2017. Die EDAG Engineering Group AG (EDAG), ISIN CH0303692047, war am 23. August 2016 von ihrem Aktionär ATON darüber unterrichtet worden, dass dieser den Ankauf von bis zu 1.000.000 Aktien der EDAG in dem Zeitraum bis zum 29. Mai 2017 beabsichtige.

ATON hat der Gesellschaft nunmehr mitgeteilt, sie habe bislang insgesamt 652.029 Aktien im Rahmen des angekündigten Ankaufprogramms erworben und beabsichtige, im Zeitraum bis zum 29.05.2018 weitere Aktien börslich anzukaufen. In diesem Zeitraum sollen laut ATON bis zu 347.971 Aktien der Gesellschaft (ca. 1,4 % des Grundkapitals der EDAG Engineering Group AG) angekauft werden.

Der Ankauf der Aktien soll in entsprechender Anwendung der Regelungen von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2014 und gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 über Aktienrückkaufe durch Emittenten (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Offenlegung von getätigten Transaktionen) und unter Beachtung aller übrigen anwendbaren Rechtsvorschriften erfolgen.

Der Ankauf soll kursschonend über die Handelsplätze erfolgen, auf denen die EDAG-Aktien zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden. Der von ATON zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) soll nach Auskunft von ATON den Börsenkurs nicht um mehr als 5% unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei jeweils der Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Erwerb. Ferner sollen Aktien nicht zu einem Preis erworben werden, der über dem Preis nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 liegt. Orders für Ankäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben werden und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert werden.

Im Hinblick auf die Menge der zu erwerbenden Aktien sollen pro Tag nicht mehr als 25% des jeweiligen durchschnittlichen Tagesumsatzes im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse angekauft werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz des jeweiligen Handelssegments ist vom durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin abzuleiten.

ATON beabsichtigt, mit dem Ankauf eine Bank zu beauftragen, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von ATON trifft. ATON hat mitgeteilt, dass sie sich vorbehalten wird, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen. Der Ankauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Die Veröffentlichung der einzelnen durchgeführten Transaktionen soll nicht erfolgen. Mitteilungspflichten des Aktionärs aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes bleiben unberührt.


08.06.2017 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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